Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 05 | Rentenberatung: Abgrenzung zwischen gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit
Nach einer aktuellen Anweisung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein ist ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig und erzielt damit Einkünfte i.S.d. § 15 EStG.
Ist ein Rentenberater freiberuflich tätig oder erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Und zwar ein Rentenberater, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist? Zu dieser Frage hat sich jetzt das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium geäußert.
In der aktuellen Kurz-Info aus Kiel heißt es: Rentenberater dürfen, anders als Rechtsanwälte, lediglich in einem eng begrenzten Bereich Rechtsberatung betreiben. Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls nicht gegeben. Es bestehen inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen.
Die Konsequenz lautet: Ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Er erzielt damit Einkünfte im Sinne des § 15 EStG.