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Track 02-03 | Firmenwagen: Verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung
Basierend auf der jüngsten Rechtsprechung des BFH hat das BMF geregelt, wie die Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu behandeln ist. Im Hinblick auf die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gibt es eine Vereinfachungsregelung.
Track 02 | Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist unser erstes Thema. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und die Anwendung dreier Urteile des I. Senats geregelt – aus den Jahren 2008, 2009 und 2010. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der BFH hat entschieden: Die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie durch eine fremdübliche Vereinbarung abgedeckt wird. Wenn die Privatnutzung also erlaubt ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss dann einen etwaigen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die nicht erlaubte Privatnutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. Gleiches gilt, wenn die Nutzung über die Vereinbarung hinausgeht oder einem ausdrücklichen Verbot widerspricht. Die private Nutzung führt in diesen Fällen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei der GmbH wird der Aufwand für die Privatnutzung des Firmenwagens dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Beim Gesellschafter führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen.