Auslegung von Art. 66 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in geänderter Fassung - Nationale
Rechtsvorschriften, wonach der Mehrwertsteueranspruch in Bezug auf Transport-
und Speditionsdienstleistungen am Tag der Vereinnahmung des Preises, spätestens
jedoch am 30. Tag nach der Leistung entsteht, und zwar auch im Fall einer
vorherigen Ausstellung der Rechnung?
Ist die Regelung nach Art. 66 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112
dahin auszulegen, dass sie den nationalen Bestimmungen in Art. 19 Abs. 13 Nr. 2
Buchst. a und b der Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i
usług (Gesetz vom über die Steuer auf Gegenstände und
Dienstleistungen) (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) entgegensteht,
wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (der Tatbestand, mit
dessen Eintreten für einige Umsätze der Steueranspruch entsteht) für Transport-
und Speditionsdienstleistungen auch dann der Zeitpunkt der Vereinnahmung der
gesamten Zahlung oder einer Teilzahlung, spätestens jedoch der 30. Tag ab dem
Tag der Erbringung dieser Dienstleistung, ist, wenn dem Erwerber innerhalb von
sieben Tagen ab der Erbringung der Dienstleistung eine Rechnung ausgestellt und
ausgehändigt worden ist, die einen späteren Zahlungstermin vorsieht, der
Erwerber der Dienstleistung aber unabhängig davon, ob er gezahlt hat oder
nicht, zum Vorsteuerabzug in dem Zeitraum berechtigt ist, in dem er die
Rechnung erhalten hat?
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