Schreibt die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai (jetzt Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November) in ihrem Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 vor, dass den Verkauf von Aktien betreffende Transaktionen durch einen Steuerpflichtigen, die den Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen einschließen, ohne Befreiung der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn man die Ausnahme berücksichtigt, die sie für Wertpapiere vorsieht, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet?
Lässt die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai das Vorhandensein von Vorschriften wie Art. 108 des spanischen Gesetzes 24/1988 über den Wertpapierhandel zu, wonach auf den Erwerb der Mehrheit des Kapitals einer Gesellschaft, deren Aktiva im Wesentlichen aus Grundvermögen bestehen, ohne Rücksicht auf die mögliche Unternehmereigenschaft der an der Transaktion Beteiligten eine von der Mehrwertsteuer verschiedene indirekte Steuer, die sogenannte Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte, erhoben wird, ohne dabei den Fall auszuschließen, in dem die Transaktion bei direkter Übertragung der unbeweglichen Sachen anstelle der Aktien oder Anteile der Mehrwertsteuer unterlegen hätte?
Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 108 des spanischen Gesetzes über den Wertpapierhandel vom in der Fassung der 12. Zusatzbestimmung des Gesetzes 18/1991, wonach der Erwerb der Mehrheit des Kapitals von Gesellschaften, deren Aktiva im Wesentlichen aus in Spanien belegenem Grundvermögen bestehen, besteuert wird, ohne den Nachweis zuzulassen, dass die Gesellschaft, deren Kontrolle erworben wird, wirtschaftlich tätig ist, mit der durch Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) garantierten Niederlassungsfreiheit und dem in Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) geregelten freien Kapitalverkehr vereinbar?
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