Arbeitshilfe - Stand: 08.01.2021

Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer: Form der Nachweisführung, Erfordernis einer die tatsächliche Körperschaftsteuer auf die Dividenden ausweisenden Bescheinigung der ausschüttenden ausländischen Körperschaft, Unabdingbarkeit der Vorlage einer solchen Unternehmensbescheinigung

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  1. Sind im Streitjahr 1996 gezahlte Prämien zur Glattstellung eines Kaufoptionsgeschäftes als Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG abziehbar oder ist der Vorgang einheitlich im Jahr des Zuflusses der Einnahmen zu berücksichtigen?

  2. Sind auf Grundlage der im Streitfall vorliegenden Nachweise über anrechenbare ausländische Körperschaftsteuern in den Streitjahren 1996 und 1998 bis 2001 die Einkünfte aus Kapitalvermögen um auf Dividenden ausländischer Gesellschaften lastende Körperschaftsteuerbeträge zu erhöhen, um sodann die ausländischen Körperschaftsteuern auf die inländische Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG anrechnen zu können?

  3. Muss der Steuerpflichtige im Hinblick auf die begehrte Anrechnung steuerliche Unterlagen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft vorlegen,

    1. wenn ja, auch die, für die nach dem Recht des Staates der ausschüttenden Körperschaft die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist,

    2. auf deren Herausgabe er nach dem Recht des Staates der ausschüttenden Körperschaft keinen Rechtsanspruch hat,

    3. für die er nach dem Recht des Staates des Steuerpflichtigen für die Anrechnung von Körperschaftsteuer auf inländische Ausschüttungen nicht vorlegen muss?

  4. Darf der Betrag der von der ausschüttenden Körperschaft tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer geschätzt werden, wenn es praktisch unmöglich oder zu schwierig ist, Unterlagen über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer zu beschaffen und vorzulegen?

  5. Ist das Revisionsverfahren aufgrund der unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vorzulegen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV, der Effektivitätsgrundsatz und das Prinzip des effet utile so zu verstehen sind, dass zum Nachweis der von einer ausländischen ausschüttenden Körperschaft tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer, deren Anrechnung im Inland begehrt wird, den unter 3. und 4. aufgeführten fraglichen Vorlage- und Schätzungsbegehren nicht gefolgt werden muss?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
YAAAE-11327