OFD Frankfurt/M. - S 2400 A - 33 - St 54

Freistellungsauftrag

Bezug:

1. Allgemeines

Nach § 44a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht, sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.

2. Freistellungsvolumen

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG von 801,– € bzw. 1.602,– € bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG erreicht werden kann; dies sind im einzelnen:

Da eine Freistellung nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommt, kann ein steuerlich wirksamer Freistellungsauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind.

3. NV-Bescheinigungen und Freistellungsauftrag

Das neben dem Freistellungsauftrag auch weiterhin anwendbare NV-Bescheinigungsverfahren erlangt insbesondere in den Fällen Bedeutung, in denen die Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar das Freistellungsvolumen i. S. d. § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG überschreiten, die Kapitaleinkünfte zusammen mit den anderen Einkünften bei Anwendung der tariflichen Einkommensteuer jedoch nicht zu einer Steuerentstehung führen.

4. Unvollständiger Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge sind grundsätzlich vollständig auszufüllen. Von einer Unwirksamkeit des Freistellungsauftrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn aus dem Auftrag nicht ersichtlich ist,

  1. ob es sich um einen Einzel-Freistellungsauftrag oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Ehegatten handelt;

  2. wer bei einem Einzel-Freistellungsauftrag der Auftraggeber ist oder bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten die Auftraggeber sind. Dabei reicht die Angabe des Namens im Regelfall aus, wenn der Sammelantragsberechtigte die weiteren Angaben im Sammelantragsverfahren und der Meldung nach § 45d EStG zutreffend beistellt;

  3. in welchem Umfang das Freistellungsvolumen mit dem einzelnen Auftrag ausgeschöpft werden soll;

  4. ab welchem Kalenderjahr der Freistellungsauftrag gelten soll

  5. und die Unterschrift des Auftraggebers oder der Auftraggeber oder des Vertreters fehlt oder fehlen.

Die Angabe des Geburtsdatums des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten im Vordruck ist nicht für die Wirksamkeit des Freistellungsauftrags erforderlich.

Für die Wirksamkeit des Freistellungsauftrags und die Annahme einer Inkassovollmacht ist es ausreichend, wenn der Sammelantragsberechtigte im Besitz des entsprechend ausgefüllten Freistellungsauftrags ist, selbst wenn er sich nicht als Adressat aus dem Wortlaut des Auftrags ergibt. Insoweit gelten die Grundsätze zur Anscheinsvollmacht.

5. Freistellungsauftrag bei Ehegatten

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG) und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen.

Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden, vgl. zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (ESt-Karte zu § 20 EStG Fach 3 Karte 28 – ofix: EStG/20/55, Rz 261).

Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren ist das amtlich vorgeschriebene Muster vom Kreditinstitut mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber gilt. Der Auftraggeber hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten. Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags.

Die Kreditinstitute können bei Entgegennahme eines gemeinsamen Freistellungsauftrags von Ehegatten auf die Richtigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nichts Gegenteiliges bekannt ist; bei grob fahrlässiger Unkenntnis ergeben sich Haftungsfolgen. Die Kreditinstitute müssen jedoch darauf achten, dass der Freistellungsauftrag korrekt ausgefüllt ist; eine Vertretung ist zulässig.

Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung erteilt werden. In diesem Fall ist der Freistellungsauftrag mindestens in Höhe der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Die Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, wird von der auszahlenden Stelle auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrags angerechnet. Eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig.

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt gelebt haben, haben im Jahr der Trennung noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG). Sie können daher für das Kalenderjahr der Trennung auch für die Zeit nach der Trennung gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Dies gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für nur auf den Namen eines der Ehegatten geführten Konten oder Depots.

Für Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden,  ofix: EStG/20/55, Rz. 262 – 265.

6. Geltungsdauer des Freistellungsauftrags

Kapitalerträge sind einem Steuerpflichtigen steuerlich grundsätzlich nur bis zu seinem Tode zuzurechnen. Nach seinem Tode sind Gläubiger der Kapitalerträge seine Erben. Sofern der Kontoinhaber einen Freistellungsauftrag erteilt hatte, hat das Kreditinstitut diesen grundsätzlich nur bis zum Todestag des Kontoinhabers zu berücksichtigen. Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet vom Tod des Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht. Grob fahrlässige Unkenntnis führt zur Haftung.

Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Steuerpflichtigen im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht; vgl. § 44a Absatz 6 EStG. Entsprechendes gilt für eine den Ehegatten erteilte NV-Bescheinigung.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der verwitwete Steuerpflichtige Freistellungsaufträge, die er gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten erteilt hat, im Todesjahr ändert oder neue Freistellungsaufträge erstmals erteilt. In diesen Fällen sind anstelle der Unterschrift des verstorbenen Ehegatten Vorname, Name und Todestag des Verstorbenen einzutragen. Wird ein ursprünglich gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag geändert, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ausgeschöpft ist. Durch die Änderung darf der bereits freigestellte und ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden.

Ein Widerruf ist nur zum Jahresende möglich (vgl. Rz. 258). Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs nur Einzel-Freistellungsaufträge über den Sparer-Pauschbetrag des verwitweten Steuerpflichtigen, d. h. nur bis zur Höhe von insgesamt 801 € erteilt werden, vgl. Rz. 278 und 279.

Erfährt das Kreditinstitut erst verspätet von der Scheidung eines Kontoinhabers, so besteht eine Verpflichtung zur Nachholung des Zinsabschlags nicht.

7. Beendigung eines Freistellungsauftrages

Nach vollständiger Auflösung einer Kundenbeziehung gilt für die Frage des Fortbestehens eines ohne zeitliche Befristung erteilten Freistellungsauftrages – sofern keine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorliegt – folgendes:

  1. In der Auflösung der Geschäftsverbindung liegt keine (wirksame) Erklärung des Kunden, dass er den Freistellungsauftrag für das laufende Jahr bis zur Höhe des bereits ausgenutzten Betrags herabsetze. Eine solche Herabsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn sie schriftlich geschieht, und zwar unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks „Freistellungsauftrag” (vgl. BStBl 2010 I, 94, Anlage 2). Dies gilt auch dann, wenn der Freistellungsauftrag bisher noch nicht ausgenutzt wurde.

  2. Anders ist es in Bezug auf die späteren Jahre. Der Kunde, der die Geschäftsverbindung zu seinem früheren Institut beendet hat, wird ab dem folgenden Jahr nicht mehr an den Freistellungsauftrag denken, den er jenem Institut erteilt hat, oder er wird ihn für gegenstandslos halten. Wenn er Geld- und/oder Depotkonten bei einem anderen Kreditinstitut eröffnet, wird er diesem einen (neuen) Freistellungsauftrag erteilen. Würde der dem bisherigen Institut erteilte Freistellungsauftrag als fortbestehend angesehen werden, so würde dies für den Kunden selbst, für die Finanzverwaltung und für die beteiligten Kreditinstitute zu unnötigen Problemen führen können. Unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kunden ist in seinem Verhalten die konkludente Willenserklärung zu sehen, dass der dem bisherigen Kreditinstitut erteilte Freistellungsauftrag mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Geschäftsverbindung endete, auslaufen soll. Eine solche Erklärung ist formlos möglich, weil der Kunde ab dem folgenden Jahr von seinem früheren Institut keine Erträge mehr gutgeschrieben bekommt.

Für das Kalenderjahr, in dem die Geschäftsverbindung endete, muss das Kreditinstitut den ihm erteilten Freistellungsauftrag noch an das Bundesamt für Finanzen melden, für die Folgejahre aber nicht mehr.

8. Vordruck

Der Freistellungsauftrag ist nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erteilen. Ein Muster dieses mit den Verbänden des Kreditgewerbes abgestimmten Vordrucks ist zuletzt mit (vgl. Anlage) veröffentlicht worden.Datei öffnen

Dem Steuerpflichtigen soll eine Durchschrift oder Zweitausfertigung seines Auftrages zur Verfügung gestellt werden.

9. Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen

Einer Vertretung bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen steht weder § 150 AO, noch § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. dem amtlichen Muster des Freistellungsauftrags (vgl. zuletzt entgegen. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, den Freistellungsauftrag eigenhändig zu unterschreiben, kann aus beiden Vorschriften nicht abgeleitet werden.

10. Erteilung von Freistellungsaufträgen per Telefax

Es bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung eines Freistellungsauftrags per Telefax.

Wegen weiterer Einzelfragen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug wird auf auf das (ESt-Kartei zu § 20 EStG, Fach 3 Karte 28 – ofix: EStG/20/55) verwiesen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2400 A - 33 - St 54

Fundstelle(n):
KAAAE-11242