Gelegentliche Dienstleistung eines privaten Gerichtsvollziehers, die nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher steht, umsatzsteuerpflichtig
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Ist eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, hinsichtlich einer Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Steuerpflichtiger anzusehen und verpflichtet, im Sinne von Art. 193 der Richtlinie 2006/112 Mehrwertsteuer zu entrichten?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
UAAAE-11188