Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2013

Befreiungen – In engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Mögliche, unregelmäßige Ausübung sportlicher Betätigungen zur Erholung auf einem von der Stadt betriebenen Freibadgelände (Aquapark), das über Einrichtungen für solche Betätigungen verfügt

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Können nicht organisierte, nicht planmäßige und zur Erholung erfolgende sportliche Betätigungen, die in dieser Weise auf dem Gelände eines Freibads ausgeübt werden können (z. B. Schwimmen oder Ballspiele u. ä. zur Erholung), als Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem angesehen werden? - Bei Bejahung der ersten Frage: Ist die Gewährung entgeltlichen Zugangs zu einem solchen Freibadgelände, das seinen Besuchern die genannte Möglichkeit der Ausübung sportlicher Betätigung - wenn auch neben anderen Arten der Unterhaltung oder Erholung - bietet, als im Sinne der genannten Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung, die an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht wird, und mithin als Dienstleistung anzusehen, die, sofern sie von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht wird und die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
CAAAE-11181