Gesetze: ZK Art 203 Abs. 1 ZK Art. 50 ZK
Art 236 Abs. 1
Entstehen der Zollschuld bei undokumentierter Umlagerung im
vorübergehenden Verwahrungslager bei Überlassung zum externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren
Leitsatz
Die Umlagerung von Waren, welche
sich vor ihrer Überlassung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
vorübergehend innerhalb eines Verwahrungslagers befinden, stellt für sich
genommen noch keine eine Zollschuld auslösende Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung bisim Sinne des Art. 203 Abs. 1 Zollkodex dar; auch wenn die
Umlagerung undokumentiert bleibt.
Sog. Verstapelungen
(Verräumungen) innerhalb eines Warenlagers lösen nur dann eine Zollschuld aus,
wenn Sendungen im Rahmen einer Verwahrungslagerüberprüfung innerhalb einer
gewährten Frist nicht präsentiert werden können.
Der Hauptverpflichtete hat auch
dann für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Versandverfahren
einzustehen, wenn er nicht selbst die Warenbeförderung übernimmt, sondern ein
anderes Unternehmen Warenführer ist
Bei einem Entziehen von
Versandgut aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 Abs. 1 Zollkodex) oder
auch nur einer Verletzung von Pflichten aus dem Versandverfahren (Art. 204 Abs.
1 Zollkodex) ist das Auswahlermessen der Behörde dahingehend vorgeprägt, dass
die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten regelmäßig ermessensfehlerfrei ist.
Das Recht auf fehlerfreie
Ermessensausübung kann von einem Gesamtschuldner im Besteuerungsverfahren nur
bis zur Bestandskraft des Abgabenbescheids geltend gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-11067
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