2. Unterlässt der Prüfling den Prüfungsausschuss rechtszeitig von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Kenntnis zu
setzen, kann das Nichtgewähren einer Prüfungserleichterung kein Verfahrensfehler sein, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung
führt.
3. Die Art und Weise, wie der einzelne Prüfer das Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens,
welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Hierzu gehört auch die Freiheit des Prüfers zu entscheiden, ob er nachfragt
oder nicht, um eine Konkretisierung der gegebenen Antwort zu erreichen oder zu ermöglichen. Zulässig ist auch, dass ein Prüfer
im Ergebnis zutreffende Ausführungen nicht oder nur eingeschränkt bewertet, weil eine ausreichende Begründung, die sich mit
den gestellten Problemen auseinander setzt, fehlt.
4. Der Umstand, dass die Prüfungszeit der Klägerin ggf. länger war als die jeweilige Prüfungszeit der Mitbewerber, stellt
keinen Verfahrensfehler dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 14 Nr. 29 EFG 2012 S. 1600 Nr. 16 LAAAE-11058
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