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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 853/09

Gesetze: UStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aUStG 1996 § 1 Abs. 1aUStG 1996 § 2 Abs. 3KStG § 4 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 5

Übertragung einer Containerkläranlage nebst Ver- und Entsorgungsanlagen durch eine von einem Landkreis getragene GmbH an einen Abwasser- und Trinkwasserzweckverband im Jahr 1996 als nicht umsatzsteuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen”

Leitsatz

1. Bei der von einem Landkreis getragenen GmbH, deren wesentliche Tätigkeit die Erschließung von Gewerbegebieten im Bereich des Landkreises ist, kann die Errichtung einer in einem Gewerbegebiet vorläufig – bis zum späteren Anschluss an eine zentrale Kläranlage des zuständigen Abwasser- und Trinkwasserzweckverbandes – die Abwasserentsorgung sicherstellenden Containerkläranlage einen selbstständigen Unternehmensteil darstellen und damit bei Übertragung der Containerkläranlage an den Abwasser- und Trinkwasserzweckverband, wenn dieser als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund seiner privatrechtlichen Handlungsform als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG einzustufen ist, Gegenstand einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Das gilt auch dann, wenn der Abwasser- und Trinkwasserzweckverband die Containerkläranlage aufgrund öffentlicher Auflagen nur befristet für einige Jahre fortführen darf und das zur Containerkläranlage gehörende Grundstück erst einige Jahre später von der GmbH erwirbt, bis dahin aber stillschweigend unentgeltlich nutzen darf.

2. Der Abwasser- und Trinkwasserzweckverband ist in Vorbereitung und beim Betrieb der Containerkläranlage jedenfalls im Streitjahr 1996 als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG tätig, wenn sich diese Anlage wirtschaftlich aus seiner Gesamttätigkeit heraushebt und wenn er die Anlage zumindest gegenüber einigen Kunden in dem Gewerbegebiet auf überwiegend privatrechtlicher Grundlage (im Streitfall: zivilrechtlicher Dienstvertrag mit geschäftsbesorgungsrechtlichen Elementen) betrieben hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Verband in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Entgelte mit oder ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat und unabhängig davon, dass es sich bei der Abwasserentsorgung nach Landesrecht um eine hoheitliche Aufgabe handelt.

Fundstelle(n):
HAAAE-11055

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