Keine rückwirkende Änderung der vor dem 25. Geburtstag des in Ausbildung befindlichen Kindes zutreffend erfolgten Kindergeldfestsetzung
nach § 70 Abs. 2 oder 3 EStG bei Weiterauszahlung des Kindergeldes über den 25. Geburtstag hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung
Leitsatz
1. Wurde Kindergeld für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind zeitlich unbefristet festgesetzt, überschreitet
das Kind während der Ausbildung die zulässige Altersgrenze von 25 Jahren und wird das Kindergeld gleichwohl bis zum Ende der
Berufsausbildung weiter ausgezahlt, so stellt die Überschreitung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Altersgrenze
keine „Änderung der Verhältnisse” i. S. d. § 70 Abs. 2 S. 1 EStG dar, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
ab dem Monat nach Überschreitung der Altersgrenze berechtigen könnte.
2. Eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung (unter 1.) ist auch nicht nach § 70 Abs. 3 EStG möglich, da diese
Vorschrift Fälle betrifft, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie die ihr bekannten Tatsachen
jedoch rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, oder in denen sie ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt
zugrunde gelegt hat; das ist nicht der Fall, wenn die Familienkasse vor Erreichen der Altersgrenze zutreffend Kindergeld festgesetzt
hat.
3. Wurde das gegenüber einem Elternteil festgesetzte Kindergeld an das Kind abgezweigt, erfasst die Rechtswidrigkeit eines
Aufhebungsbescheides gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil in gleichem Umfang die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides
gegenüber dem Kind, weil der (nicht aufgehobene) Bewilligungsbescheid Voraussetzung für die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG
und damit Rechtsgrund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO für die Zahlung an das Kind ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1479 Nr. 15 XAAAE-11054
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