Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuer
Zuständigkeitswechsel
Anordnung einer neuen (Anschluss-)Prüfung bei Anfechtung der Prüfungsanordnung betreffend die Vorjahre
Leitsatz
1. Für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA örtlich zuständig, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche
Tätigkeit betreibt. Das ist der Ort an dem der Plan, auf dem die Tätigkeit beruht, zur Ausführung gelangt, d. h. die Tätigkeit
angeboten wird, Aufträge und Zahlungen entgegengenommen und die Ausführungen vorbereitet werden. Dieser Ort kann, muss aber
nicht mit dem Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO zusammenfallen. Der Unternehmenssitz gem. § 11 AO ist für die Bestimmung
der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer unerheblich.
2. Eine Aktenübernahme ist für die Frage eines Zuständigkeitswechsels des FA unerheblich. Der Wechsel der Zuständigkeit eines
FA gem. § 26 AO tritt nicht ein, wenn das FA die Tatbestandsvoraussetzungen der die Zuständigkeit festlegenden Norm nicht
prüft und damit keine Überlegungen zu den für einen Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Umständen tätigt.
3. Das FA muss nicht erst den Abschluss einer Betriebsprüfung bzw. die gerichtlich Entscheidung über angefochtenen Prüfungsanordnungen
abwarten, bevor es für nachfolgende Zeiträume eine Prüfungsanordnung erlässt.
Fundstelle(n): TAAAE-11051
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