Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9
EStG a. F. sowie die dazu ergangene Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1
EStG nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Hat ein Arbeitnehmer ein
Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2003 in ein bis
2008 laufendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeändert und wurde ihm
entsprechend der 2003 vereinbarten (tarif-) vertraglichen Regelungen erst im
Jahr 2008 eine Abfindung ausgezahlt, konnte er für diese Abfindung den durch
das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. (BGBl
I 2005, 3682; BStBl I 2006, 79) mit Wirkung zum ersatzlos
aufgehobenen Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen. In
der Nichtgewährung des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG für die dem Kläger in
2008 zugeflossene Abfindung liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass
im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung noch der Freibetrag nach § 3 Nr. 9
EStG a. F. zur Anwendung kommen werde, ist nicht von Verfassungs wegen
geschützt.
2. Auch die stichtagsbezogene
Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a S. 1 EStG, wonach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für
vor dem abgeschlossene Vereinbarungen unter der Einschränkung weiter
galt, dass die Auszahlung der Abfindung vor dem erfolgen musste, ist
nicht verfassungswidrig; es liegt insoweit keine das Willkürverbot verletzende
Ungleichbehandlung eines Arbeitnehmers, der die Abfindung erst nach dem
erhalten hat, gegenüber Arbeitnehmern, denen vor dem eine
Abfindung zugeflossen ist, vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1528 Nr. 16 MAAAE-11049
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.