Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 12/2012

Auswertung von Mitteilungen über Einkünfte aus Beteiligungen an Handelsschiffen

Bezug: BStBl 2009 I, 440 BStBl 2010 I, 1312

Begünstigte und nicht begünstigte Beteiligungserträge:

Gewinne, die der Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 1 EStG unterliegen sind gewerbesteuerpflichtig, jedoch gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG nicht nach § 35 EStG begünstigt. Lt. (BStBl 2009 I, 440 Rz. 13) sind insoweit auch der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.

§ 35 EStG findet jedoch Anwendung auf Unterschiedsbeträge i.S.d. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG sowie Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, die dem „Tonnagegewinn” hinzuzurechnen sind. Dasselbe gilt, wenn eine Schifffahrtsgesellschaft Anteile an anderen Personengesellschaften hält, und hieraus nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelte Gewinne erzielt. In diesem Fall sind die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge und die entsprechenden tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern sämtlicher Untergesellschaften nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels den Gesellschaftern der Obergesellschaft zuzurechnen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) und bei diesen zu berücksichtigen ( BStBl 2009 I, 440 unter Berücksichtigung der Änderungen vom , BStBl 2010 I, 1312 Rz 27).

Übernahme des in den ESt-4B-Mitteilungen ausgewiesenen Gewerbesteuermessbetrages und der zu zahlenden Gewerbesteuer:

Der in den ESt-4B-Mitteilungen ausgewiesene Gewerbesteuermessbetrag entfällt nur auf regulär zu besteuernde Gewinnanteile, also auf Gewinne, die nach § 35 EStG begünstigt sind (§ 5a Abs. 4 EStG, Sondervergütungen bzw. Einkünfte aus der Beteiligung an Untergesellschaften, die nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wurden). Dies gilt auch, wenn diese nicht von dem Beteiligten selber, sondern von anderen Gesellschaftern, z. B. der Reederei oder den Initiatoren des Fonds erzielt wurden. Schuldner der Gewerbesteuer ist die Schifffahrtsgesellschaft. Der Gewerbesteuermessbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer werden nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter verteilt. Somit kann auch in einer ESt-4B-Mitteilung, die nur Gewinne nach § 5a Abs. 1 EStG enthält, ein Gewerbesteuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ausgewiesen sein.

Die mitgeteilten Gewerbesteuermessbeträge und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sind daher zu übernehmen (Kz 44.64/65 bzw. 44.66/67).

Damit die tonnagebesteuerten Gewinnanteile nicht programmgesteuert zu den nach § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften gerechnet werden, ist die Summe der nach § 35 EStG begünstigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ggf. 0 Euro), z. B. aus anderen Betrieben oder Beteiligungen in die Kz 44.87/88 einzugeben. Daneben kann für die zutreffende Ermittlung nach § 35 EStG die Anweisung der Kz 44.72/73 notwendig werden (wird i. d. R. maschinell generiert).

Verhältnis zu Rz 10 des ( BStBl 2010 I, 1312)

Ein Widerspruch zu Rz 10 des ( BStBl 2010 I, 1312), wonach bei Vorliegen negativer gewerblicher Einkünfte eines Betriebes oder aus einer Beteiligung der – auf Grund von Hinzurechnungen entstehende – zugehörige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlender Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen sind, besteht nicht.

Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, wird gewerbesteuerlich für jeden einzelnen Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft ein isolierter Gewerbesteuer-Messbetrag ermittelt, der mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächliche Gewerbesteuer zu begrenzen ist (Rz. 10 Satz 1 des BStBl 2010 I, 1312). Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages ist eine Saldierung der positiven mit den negativen Einkunftsquellen innerhalb derselben Einkunftsart (sog. horizontaler Verlustausgleich) und verschiedenen Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) ausdrücklich nicht vorgesehen (Rz 16 des BStBl 2010 I, 1312). Für die Ermittlung des Anrechnungsvolumens sind lediglich die positiven gewerblichen Einkünfte zusammenzufassen. Auch Einkünfte in Höhe von 0 € stellen positive Einkünfte im Sinne des § 35 EStG dar. Gewerbesteuermessbeträge und zu zahlende Gewerbesteuern, die auf Beteiligungserträge gem. § 5a EStG entfallen, sind daher zu berücksichtigen, solche aus negativen gewerblichen Einkünften hingegen nicht.

Ermittlung und Berechnung des ausgewiesenen Gewerbesteuermessbetrages und der zu zahlenden Gewerbesteuer auf Ebene der Personengesellschaft

a) Gewerbesteuerveranlagung der Personengesellschaft

Wird im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung neben einem nach § 35 EStG begünstigten Gewinn (z. B. Sondervergütungen) ein Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG angewiesen, wird der Nachbearbeitungshinweis 5779 ausgegeben.

Beispiel:

Die A-B-C OHG hat einen Gewinn i. S. d. § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 100.000 € erzielt. Daneben hat sie Sondervergütungen i. S. d. § 5a Abs. 4a EStG in Höhe von 100.000 € erhalten.

Aus diesem Hinweis ergibt sich der fiktive Gewerbesteuermessbetrag, der nach § 35 EStG begünstigt ist und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen anzuweisen ist.

Der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid sieht dabei wie folgt aus:

In seinem vertritt das Niedersächsische Finanzgericht die Auffassung, dass das  – zur Meistbegünstigung bei der Aufteilung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG bei Teileinkünften und voll steuerpflichtigen Einkünften auch im Rahmen des § 35 EStG anzuwenden sei, wenn in den gewerblichen Einkünften auch nicht nach § 35 EStG begünstigte Einkünfte i. S. v. § 5a EStG enthalten sind. Für Zwecke des § 35 EStG sei daher der Gewerbesteuerfreibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG vorrangig bei den Einkünften nach § 5a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und des Widerspruchs zur Verwaltungsauffassung wurde Revision eingelegt (IV R 27/11). Vergleichbare Einspruchsverfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Hinweis:

Wurden keine nach § 35 EStG begünstigten Einkünfte im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung angewiesen, wird folgender Hinweis ausgegeben:

b) Einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Liegen aus dem Betrieb von Handelsschiffen Einkünfte vor, die nur teilweise nach § 35 EStG begünstigt sind (sog. Mischbetriebe), so ist der im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung ermittelte anteilig nach § 35 EStG begünstigte Gewerbesteuermessbetrag (s. o. NHW 5779) zur Kennzahl 14.158 anzuweisen. Bei fehlender Anweisung der Kennzahl 14.158 erfolgt in diesen Fällen keine automatische Beistellung des Gewerbesteuermessbetrages. Der Bearbeiter wird dagegen durch folgenden Hinweis auf die Besonderheit der erforderlichen personellen Anweisung hingewiesen:

Führt man das Beispiel zur Gewerbesteuer fort, erhält man folgenden Feststellungsbescheid (Annahme: Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 390 %):

Die entsprechende ESt-4B Mitteilung hat folgenden Inhalt:

Auszug aus der ESt-4B Mitteilung
(bei einer 50 % Beteiligung des Gesellschafters)

Auswertung der ESt-4B Mitteilungen

a) Es liegen positive nach § 35 EStG begünstigte und nicht begünstigte Einkünfte vor

Daneben kann für die zutreffende Ermittlung nach § 35 EStG die Anweisung der Kz 44.72/73 notwendig werden (wird i. d. R. maschinell generiert).

b) Es liegen Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften vor:

Aktuelle Ausgabe der ESt-4B Mitteilung

Die ESt-4B Mitteilung betrifft eine Fallgestaltung, in der eine Schiffsbeteiligungsgesellschaft Anteile an anderen Personengesellschaften hält. Soweit der von den Untergesellschaften erzielte Gewinn nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wurde, ist dieser nach § 35 EStG begünstigt. Daher werden insoweit die Summen der Gewerbesteuermessbeträge aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften sowie die hierauf entfallende zu zahlende Gewerbesteuer festgestellt (§ 35 Abs. 2 S. 5 EStG).

Die Ermittlung eines individuell ermittelten Höchstbetrages ist wegen geänderter Rechtslage nicht mehr erforderlich. Seit Ergehen des BStBl 2010 I, S. 1312 hat bei Mitunternehmerschaften keine beteiligungsbezogene Höchstbetragsberechnung mehr zu erfolgen. Vielmehr sind auf Ebene der Obergesellschaft sämtliche Gewerbesteuermessbeträge sowie die gezahlten Gewerbesteuern zusammenzufassen (= Saldo-Betrachtung).

Siehe hierzu die aktualisierte . In den ESt-4B Mitteilungen werden seit dem DE die anteiligen Gewerbesteuermessbeträge und die tatsächlich anteilig zu zahlende Gewerbesteuer der Mitunternehmerschaft in Summen ausgegeben.

Daneben kann für die zutreffende Ermittlung nach § 35 EStG die Anweisung der Kz 44.72/73 notwendig werden (wird i. d. R. maschinell generiert).

Ausgabe in Altfällen

Handelt es sich um Altfälle (= Änderungsfälle), in denen noch weiterhin die alte Rechtslage angewendet werden muss, sind die individuell ermittelten Höchstbeträge anzuweisen. Ist die Kz 14.214 vorhanden, werden die Werte zum § 35 EStG nicht saldiert und zusätzlich die ermittelten Höchstbeträge i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 5 EStG ausgegeben. Somit erfolgt auch die Ausgabe in der erzeugten ESt-4B Mitteilung incl. des Höchstbetrages nach der alten Rechtslage:

Daneben kann für die zutreffende Ermittlung nach § 35 EStG die Anweisung der Kz 44.72/73 notwendig werden (wird i. d. R. maschinell generiert).

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 12/2012

Fundstelle(n):
MAAAE-10975