BGH Beschluss v. - X ARZ 122/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag, ein anhängiges Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Gehörsrüge. Er lehnt die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, als befangen ab und beantragt, die Entscheidung über die Gehörsrüge einem anderen Senat zu übertragen.

2 II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (, NJW 2007, 3771, 3772 f.), darf ein Richter an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitwirken, wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen und der Antragsteller einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise darlegt ( Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

4 Der Antragsteller stützt sein Ablehnungsgesuch auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter dem X. Zivilsenat angehören, der bereits in einem früheren Verfahren im Jahr 2005, an dem der jetzige Senatsvorsitzende als Beisitzer mitgewirkt hat, das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Begründung lässt - auch soweit sich das Gesuch gegen den Senatsvorsitzenden richtet - einen konkreten Bezug zu dem vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen. Das Gesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig.

5 III. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Senat nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Antragsteller vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mündlich anzuhören.

6 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BAAAE-10889