Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil innerhalb der mit Verfügung vom antragsgemäß bis zum verlängerten Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Dem von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom gestellten Antrag, die Frist über den hinaus zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein solcher Verlängerungsantrag wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2 Die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben vom , sie nehme für den Fall, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, "hiermit" ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück, enthebt den Senat nicht der Notwendigkeit, das nicht fristgerecht begründete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Denn die Rücknahme dieses Rechtsmittels unterliegt als Prozesshandlung ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Anwaltszwang.
3 Der "hilfsweise" gestellte Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAE-10876