Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Wirksamkeit der Zulassung durch den Einzelrichter; Klärung materiellrechtlicher Fragen im Kostenverfahren
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 91a ZPO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, § 574 ZPO
Instanzenzug: Az: 9 T 96/11vorgehend AG Bergisch Gladbach Az: 67 C 230/10 Beschluss
Gründe
I.
1Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Mietrechtsstreits den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters vom die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
2Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
31. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 81/11, aaO).
42. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt - wie die Kläger zu Recht geltend machen - bereits deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium (, BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 81/11, aaO; , WM 2012, 140 Rn. 9 f.; jeweils mwN). An dieser Rechtsprechung ist trotz der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen geäußerten Bedenken, die bereits von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwogen und nicht für durchgreifend erachtet wurden, festzuhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
53. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
6Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
7Im Streitfall ist, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; , NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; jeweils mwN). Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (, aaO).
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
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Fundstelle(n):
AAAAE-10872