Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, Tatwerkzeuge eingezogen und festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB in Höhe von 145.080 € Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Taten III. 4, 5, 6 und 12 der Urteilsgründe aus der Verfolgung heraus. Diese Taten des jeweils versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen wären nahe liegend bei zutreffender rechtlicher Einordnung mit den dann jeweils vollendeten beiden Taten des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in natürlicher Handlungseinheit verbunden (vgl. , BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 16).
3 Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrensbeschränkung weggefallenen Einzelstrafen von dreimal sechs Monaten sowie zehn Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Soweit das Landgericht bei den vollendeten Taten der zum Abtransport der Beute entwendeten Fahrzeuge neben dem Regelbeispiel des Diebstahls einer besonders gegen Wegnahme gesicherten Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) jeweils auch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) als verwirklicht angesehen und die Verwirklichung zweier Regelbeispiele straferschwerend berücksichtigt hat, hält der Senat die Strafen in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
4 Beim Ausspruch über die dem Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB entgegenstehenden Ansprüche Verletzter hat das Landgericht rechtsfehlerhaft auch die Beute aus der Tat 1 vom April 2005 berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war die den Auffangrechtserwerb des Staates sichernde Vorschrift (§ 111i Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 StPO) indes noch nicht in Kraft. Der Senat hat deshalb die Feststellung geändert.
5 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6 Zu der Verfahrensrüge einer Verletzung von § 229 Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO bemerkt der Senat, dass die Hauptverhandlung nach der mit Ablauf des Freitag, den endenden Frist gemäß § 229 Abs. 1 StPO rechtzeitig am Montag, dem fortgesetzt worden ist (§ 229 Abs. 4 StPO). Auf den der Entscheidung des Vorsitzenden über die Unterbrechung nachfolgenden, außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss der Strafkammer kommt es deshalb nicht an.
Fundstelle(n):
WAAAE-10817