Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze - Ausübung des Anpassungsrechts - Besteuerung der Sozialversicherungsrente - Besteuerung der Betriebsrente - Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetze: § 313 BGB, § 19 EStG, § 22 EStG, § 228 Abs 1 SGB 5, § 229 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 248 SGB 5, § 249a SGB 5, § 250 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 55 SGB 9, § 59 SGB 9
Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 1 Ca 1014/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 7 Sa 14/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.
2Der 1949 geborene Kläger trat am in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am in das Handelsregister eingetragen.
Bereits am hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G gültig ab “ (im Folgenden: RL 1957) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthalten:
Mit Wirkung zum wurde § 7 der RL 1957 der folgende Zusatz angefügt:
Am schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 1986), die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:
6Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.
Mit Schreiben vom teilte die G AG dem Kläger Folgendes mit:
Unter dem richtete die G AG ein weiteres Schreiben an den Kläger. Hierin heißt es:
Am schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), in der es auszugsweise heißt:
10Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen nach den RL 1957 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen. Die Beklagte könne keine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Das Festhalten an den RL 1957 führe nicht zu einer Überversorgung. Infolge des Systemwechsels zur nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sowie der Einführung eines Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages auf die Sozialversicherungs- und die Betriebsrenten verbleibe ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen deutlich weniger als sein letztes Nettoentgelt. Zumindest habe seit der Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 keine planwidrige, sondern allenfalls eine geplante Überversorgung vorgelegen. Die Beklagte habe durch den Zusatz zu § 7 der RL 1957 eine planmäßige Überversorgung ausdrücklich gebilligt. Ferner habe sie durch ihr Schreiben vom auf die Ausübung eines etwaigen Anpassungsrechts in der Zukunft verzichtet. Zudem habe er nach Erhalt des Schreibens der G mit dem Vorstandsmitglied K ein Gespräch geführt, in dem Herr K erklärt habe, dass etwaige beabsichtigte Änderungen der Versorgung nur für die Zukunft gelten würden. In die von ihm, dem Kläger, bereits erworbenen Anwartschaften könne und solle nicht eingegriffen werden. Er möge sich keine Sorgen machen, im Hinblick auf seine Versorgungsregelung bestehe kein Handlungsbedarf. Hierauf habe er vertraut, so dass die Beklagte ein mögliches Anpassungsrecht auch deshalb verwirkt habe.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
12Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrentenansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Sie habe eine entsprechende Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen können. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Sie habe mit der BV 2006 die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten. Das Risiko, dass sich Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zum Nachteil des Klägers auf die Höhe seiner anzurechnenden Sozialversicherungsrente und die Höhe seiner Betriebsrente auswirken, trage allein der Kläger. Diese Risikoverteilung folge bereits aus den RL 1957. Durch die Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 sei auch keine geplante Überversorgung eingetreten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger nunmehr sinngemäß die Feststellung, dass ihm die sich aus den RL 1957 ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass diese betragsmäßig der ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Nettovergütung entspricht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
15Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957 berechnen.
16A. Die Klage ist zulässig.
17I. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es dem Kläger um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.
18II. Der Kläger hat auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet nicht nur, bei Eintritt des Versorgungsfalls verpflichtet zu sein, die Versorgungsleistungen einschränkungslos nach den RL 1957 zu berechnen. Sie lehnt auch die vom Kläger auf der Grundlage der BV 2006 gewünschte Berechnung der Betriebsrente ab. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. - Rn. 19, BAGE 130, 202; - 3 AZR 100/98 - zu A II der Gründe, BAGE 89, 262; - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. - Rn. 19, aaO).
19B. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sich nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Die G AG konnte eine Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Dem Anpassungsrecht der G AG stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht auch nicht verwirkt. Mit der Anpassung der früheren Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 hat die G AG die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten.
20I. Die RL 1957 sind als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus den RL 1957 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden (vgl. - zu C IV der Gründe, BAGE 53, 42).
21II. Die G AG konnte im Jahr 2006 nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der RL 1957 verlangen.
221. Der Anwendung von § 313 BGB steht nicht entgegen, dass die RL 1957 in § 26 einen sog. steuerunschädlichen Vorbehalt nach dem Muster in R 6a. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, b und c der Einkommenssteuer-Richtlinien 2008 enthalten, der eine Kürzung oder Einstellung der Versorgungsbezüge ua. dann ermöglicht, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig wesentlich verschlechtert, sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern oder die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. Mit diesem Vorbehalt werden lediglich die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats drückt dieser Vorbehalt damit nur klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt und begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht, das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte (vgl. - 3 AZR 290/06 - Rn. 16, BAGE 126, 1).
232. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann beispielsweise durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden ( - Rn. 18, BAGE 126, 1).
24Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde ( - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1).
253. Vorliegend folgt die Anpassungsbefugnis der G AG wegen Störung der Geschäftsgrundlage daraus, dass eine unveränderte Anwendung der RL 1957 zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt hätte. Die G AG hatte mit den RL 1957 nur einen Versorgungsgrad iHv. durchschnittlich 93,8 % der letzten Nettoeinkünfte angestrebt; dieser Versorgungsgrad wird nunmehr aufgrund von gesetzlichen Änderungen insbesondere im Steuer- und Sozialabgabenrecht planwidrig erheblich überschritten.
26a) Ob eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt von dem in der jeweiligen Versorgungsordnung angestrebten Versorgungszweck ab. Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262). Dabei kann sich der Umfang der angestrebten Versorgung nicht nur aus einer Nettogesamtversorgungsobergrenze ergeben. Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO).
27Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird ( - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262).
28Beruht die Versorgungszusage - wie hier - nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Bei einer Gesamtzusage ist folglich auf deren Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262). Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst.
29b) Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung iHv. 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Als diese Richtlinien im Jahr 1959 geschaffen wurden, belief sich das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit auf durchschnittlich 85,3 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1963, S. 544). Danach entsprachen 80 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 93,8 % des Nettoeinkommens (100 : 85,3 x 80). In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad ist zur Geschäftsgrundlage der RL 1957 geworden.
30c) Diese Geschäftsgrundlage ist aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1959 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 gestört worden. In diesem Zeitraum fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 85,3 % auf 65,4 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2008, S. 630). Infolgedessen betrug die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 2006 122,3 % des letzten Nettoentgelts. Damit überstieg sie den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad von 93,8 % erheblich.
314. Dem Anpassungsrecht stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen.
32Die G AG hat durch die zum erfolgte Änderung des § 7 der RL 1957 eine Überversorgung nicht in Kauf genommen. Durch den Zusatz „dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr“ wurde - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht die in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 geregelte Bruttogesamtversorgungsobergrenze (von 80 %) aufgehoben. Der Zusatz bezieht sich vielmehr nur auf die in § 7 Abs. 2 der RL 1957 getroffene Regelung, wonach der Rentenzuschuss nicht höher sein darf als das Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente. Dies folgt bereits daraus, dass der „Zusatz“ zu § 7 der RL 1957 dem § 7 und nicht dem § 7 Abs. 1 der RL 1957 angefügt wurde und sich in unmittelbarem Anschluss an § 7 Abs. 2 der RL 1957 befindet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 der RL 1957 mit seinen Sätzen 1 und 2 die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung der Betriebsrenten enthält. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 1957 wird als Rentenzuschuss ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 erhöht sich der Rentenzuschuss für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren. Wäre die Rechtsauffassung des Klägers richtig, dass mit dem Zusatz zu § 7 der RL 1957 die Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % für diejenigen Mitarbeiter in Fortfall geraten sollte, die eine Dienstzeit von 30 Jahren oder mehr aufweisen können, so wären die RL 1957 in sich widersprüchlich geworden. Die Formulierung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 würde keinen Sinn mehr ergeben. Hätte die Beklagte ein solches Ergebnis tatsächlich gewollt, hätte sie die Gesamtversorgungsobergrenze ohne Probleme streichen können, des Zusatzes zu § 7 der RL 1957 hätte es nicht bedurft.
33III. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht im Jahr 2006 auch nicht verwirkt.
341. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Durch die Verwirkung wird lediglich die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz ( - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; - 8 AZR 357/08 - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113). Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. - Rn. 53, BAGE 134, 111).
352. Vorliegend fehlt es bereits am Umstandsmoment. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Anpassungsrechts im Jahr 2006 als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Kläger unzumutbar anzusehen.
36a) Ein solches Umstandsmoment wird nicht durch Nr. 2 der BV 1986 begründet. Aus dieser Bestimmung konnte der Kläger nicht herleiten, die G AG werde der Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht begegnen.
37Nach Nr. 2 der BV 1986 wird für Mitarbeiter, die vor dem ein Arbeitsverhältnis mit der G AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens der Zuschuss gewährt, der ggf. gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten der Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter eingetreten wäre. Diese Bestimmung bewahrt die dort aufgeführten Mitarbeiter nicht vor einem Abbau einer planwidrigen Überversorgung, sie verstärkt ihre Rechte aus den RL 1957 nicht, sondern schützt sie lediglich vor versorgungsrechtlichen Nachteilen. Die bisherigen Regelungen der RL 1957 wurden damit gerade nicht für künftig unabänderlich erklärt (vgl. - zu B I 3 b aa (1) der Gründe, BAGE 89, 262). Eine derartige atypische Zementierung der betrieblichen Altersversorgung lässt sich der Nr. 2 der BV 1986 nicht entnehmen (vgl. - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 12).
38b) Soweit sich der Kläger auf das Schreiben der G beruft, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hat die G AG lediglich bestätigt, dem Kläger ab dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Altersversorgungsregelung vom zugesagt zu haben. Ein darüber hinausgehender Erklärungswille, etwa dahingehend, trotz einer möglichen Überversorgung oder einer Äquivalenzstörung auf ein Anpassungsrecht für die Zukunft zu verzichten, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.
39c) Auch das Gespräch des Klägers, das dieser nach Erhalt des Schreibens der G mit dem Vorstandsmitglied K geführt hat, stellt - selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie der Kläger behauptet - kein Umstandsmoment dar, welches zur Verwirkung führen könnte. Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger die von ihm behaupteten Äußerungen des Vorstandsmitglieds K nur dahin verstehen, dass sich diese Äußerungen lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt aus dem Schreiben vom ersichtlichen grundsätzlichen Überlegungen der G AG bezogen, die Altersversorgungsregelungen ggf. der veränderten Kostensituation und damit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Für einen Willen der G AG, bei einer späteren Störung der Geschäftsgrundlage wegen Zweckverfehlung, nämlich wegen planwidriger Überversorgung, ihr Anpassungsrecht nicht auszuüben, geben die Erklärungen des Vorstandsmitglieds K hingegen von vornherein nichts her.
40IV. Die Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 ist geeignet, der planwidrigen Überversorgung zu begegnen und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Sie entspricht damit billigem Ermessen.
411. Die Störung der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat ( - Rn. 29, BAGE 125, 11). Durch das Anpassungsrecht darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Die Anpassung hat sich deshalb an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, in die eingegriffen wird. Zulässig ist es also lediglich, das ursprüngliche Versorgungsziel wieder zu erreichen, nicht aber, die Versorgung auf ein (noch) geringeres Maß zurückzuführen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anhang § 1 Rn. 504). War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich ( - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312).
42Zwar sind dem Arbeitgeber dann, wenn es sich bei der Versorgungsordnung - wie hier - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelt, Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen erlaubt. Dies gilt sowohl bei einer Bruttogesamtversorgungsobergrenze als auch bei einer Nettogesamtversorgungsobergrenze. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient jedoch nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. - Rn. 31, BAGE 125, 11; - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279).
43Erfolgt die Anpassung - wie hier - durch Betriebsvereinbarung, gilt nichts anderes. Weitergehende Regelungen verstoßen gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG).
442. In Anwendung dieser Grundsätze hat die G AG die Grenzen ihres Anpassungsrechts nicht überschritten.
45a) Es stellt zunächst keinen Ermessensfehler dar, dass nach Nr. 3.1 der BV 2006 an die Stelle der bisherigen bruttoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze eine Nettogesamtversorgungsobergrenze tritt.
46Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll. Die bruttoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze in den RL 1957 baute auf einer Schätzung auf, die - gemessen an einer rechnerisch exakten Ermittlung der jeweiligen letzten Nettoeinkünfte - zu einer geringfügigen Unter- oder Überversorgung führen konnte, aber dennoch das eigentliche Ziel erreichte, einen Einbruch im Lebensstandard der Arbeitnehmer mit dem Eintritt in den Ruhestand zu verhindern (vgl. - zu II 3 b (1) der Gründe, BAGE 67, 385). Auch Nettoklauseln müssen nicht exakt, sondern nur annäherungsweise das Versorgungsziel erreichen ( - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262).
47Im Übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsgrad decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Steuer- und Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem zukommen ( - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312).
48b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Nr. 3.1 der BV 2006 die Nettogesamtversorgungsgrenze auf 100 % bestimmt. Die G AG hat mit der in Nr. 3.1 der BV 2006 getroffenen Regelung die ihr grundsätzlich zustehende Anpassungsbefugnis nicht einmal ausgeschöpft. Der Versorgungsgrad ist mit dieser Bestimmung nicht vollständig auf das ursprünglich angestrebte Niveau zurückgeführt worden, sondern überschreitet dieses.
49Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit vor Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung von 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Ausgehend von einer zum Zeitpunkt des Erlasses der RL 1957 im Jahr 1959 bestehenden Nettoverdienstquote von 85,3 % entsprach dies einem Nettoversorgungsgrad von 93,8 %. Dieser Versorgungsgrad ist Geschäftsgrundlage der RL 1957. Damit wäre die G AG infolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich berechtigt gewesen, den ursprünglichen Versorgungsgrad von 93,8 % wiederherzustellen.
50Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Versorgungsniveau nicht auf den ursprünglichen Nettoversorgungsgrad von 93,8 % zurückgeführt, sondern strebt einen darüber hinausgehenden Versorgungsgrad iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Da die Rentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, geht dieses Versorgungsziel sogar über eine Vollversorgung hinaus (vgl. - zu B I 4 b bb (3) der Gründe, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11; - 3 AZR 299/06 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
51c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die G AG bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen, dass die Steuern, die vom Versorgungsempfänger auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, insbesondere seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung, die verfügbaren Bezüge der Leistungsempfänger deutlich schmälern. Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Risiko, wie sich die auf die Sozialversicherungsrente zu entrichtenden Steuern entwickeln würden, nicht auf die begünstigten Arbeitnehmer verlagert. Dieses Risiko lag bereits nach den RL 1957 bei den Betriebsrentnern.
52aa) Nach § 8 Buchst. a der RL 1957 werden auf den Rentenzuschuss (§ 7 Abs. 1) grundsätzlich die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Nach Nr. 3.1 der BV 2006 gelten für Mitarbeiter, die Versorgungsanwartschaften aufgrund der RL 1957 erworben haben, die RL 1957 mit der Einschränkung, dass die sich aus den gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein darf als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat. Beide Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats meint der einschränkungslose Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in Gesamtversorgungsordnungen in der Regel den Bruttobezug. Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (vgl. - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 36; - 3 AZR 230/98 - zu V der Gründe, BAGE 92, 310; - 3 AZR 742/98 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2).
53Dies ist bei beiden Versorgungsordnungen nicht der Fall. Bei den RL 1957, die eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze enthalten, liegt der Abzug der Bruttosozialversicherungsrente bereits in der Logik der Versorgungszusage. Aber auch der BV 2006 lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente mit ihrem Nettobetrag entnehmen. Im Gegenteil: Während die steuer- und abgabenrelevanten Berechnungsposten bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts in Nr. 3.1 Abs. 2 der BV 2006 ausdrücklich benannt sind, fehlt eine entsprechende Berechnungsregel im Hinblick auf die gesetzlichen Renten.
54bb) Bis zum - und damit auch schon im Jahr 1959 - war die Sozialversicherungsrente lediglich mit dem Ertragsanteil, der bei einem Renteneintritt bei Vollendung des 65. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bei 27 % lag, zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3a) EStG aF). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führte dies dazu, dass auf die Sozialversicherungsrente nur sehr geringe oder - insbesondere, wenn der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte - keine Steuern zu zahlen waren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 begann die Phase der nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG in der Fassung vom waren im Jahr 2005 zunächst 50 % der Sozialversicherungsrente zu versteuern. Dieser Anteil steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und sodann bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 % bis auf 100 % an.
55cc) Da die Sozialversicherungsrente schon nach den RL 1957 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat Nr. 3.1 der BV 2006 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der RL 1957 übernommen (vgl. - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312). Die Sozialversicherungsrente unterlag bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 - wenn auch nur in geringerem Umfang - der Besteuerung. Die G AG hatte also bereits mit den RL 1957 zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich für die Differenz zwischen der Bruttosozialversicherungsrente iSd. Nettosozialversicherungsrente zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und der Gesamtversorgungsobergrenze einstehen wollte. Deshalb mussten die Versorgungsempfänger von vornherein damit rechnen, dass spätere ungünstige Entwicklungen des Steuerrechts zu ihren Lasten gehen würden.
56dd) Dem steht die Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) nicht entgegen. Zwar hat der Senat hier ausgeführt, dass Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt seien; zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks sei nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hingen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unsicherheiten unterliege. Vor diesem Hintergrund bringe ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusage, die von derart ungewissen Faktoren abhängen solle, zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen wolle. Dies stelle die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und komme einem Garantieversprechen gleich ( - Rn. 27, BAGE 126, 1).
57In dieser Entscheidung ging es jedoch nicht um die Frage, ob sich eine Anpassung, mit der einer planwidrigen Überversorgung entgegengewirkt werden sollte, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hielt, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung und damit eine Aufstockung der gesetzlichen Rente auf ein bestimmtes Niveau zugesagt hat, eine Anpassung der Versorgungsregelungen wegen Äquivalenzstörung verlangen kann, wenn sich die maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die die Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Renten betreffen, geändert haben. Entwickeln sich die Gesamtversorgung und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, so ist der Arbeitgeber dann zu einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung befugt, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird ( - Rn. 24, BAGE 126, 1). Demgegenüber hat die Frage, in welcher Höhe vom Rentner Steuern auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, in dieser Entscheidung keinerlei Rolle gespielt.
58d) Die G AG musste bei ihrer Anpassungsentscheidung ebenso wenig berücksichtigen, dass die Betriebsrentner aufgrund der grundlegenden Änderungen, die das Steuerrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom (BGBl. I S. 1427) erfahren hat, ab dem auch auf ihre Betriebsrente höhere Steuern zu zahlen haben. Bezüge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung erhält, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sind als solche zu versteuern. Diese Verpflichtung traf die Betriebsrentner bereits unter Geltung der RL 1957. Da Nettolohnvereinbarungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind (vgl. - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9) und sich weder in den RL 1957 noch in der BV 2006 Anhaltspunkte dafür finden, dass die G AG die Betriebsrente netto schuldete, fallen auch Änderungen des Steuerrechts in den Risikobereich der Versorgungsempfänger.
59e) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die G AG mit der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes nach § 7 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven Nettoeinkommens iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 auch angemessen darauf reagiert, dass inzwischen sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Betriebsrente der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, was dazu führt, dass die Betriebsrentner effektiv geringere Rentenleistungen zur Verfügung haben und der ursprünglich angestrebte Versorgungsgrad nicht mehr erreicht wird.
60aa) Zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 im Jahr 1959 unterlagen weder die gesetzliche Rente noch die Betriebsrente einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.
61Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde für Rentner durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vom - RAG - (BGBl. I S. 1205) erst zum eingeführt (vgl. § 180 Abs. 5 und Abs. 6, § 381 Abs. 2 RVO aF; heute geregelt in § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 legten die Krankenkassen gemäß § 241 SGB V aF noch selbst einen allgemeinen Beitrag fest, den der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V aF zur Hälfte zu tragen hatte. Im Jahr 2006 lag der durchschnittliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 13,31 % (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Heute beträgt der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V 15,5 %. Diesen hat der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V iHv. 8,2 % (0,9 + 1/2 von 14,6) zu tragen. Daneben kann die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festlegen, den der Rentner nach § 249a SGB V allein zu tragen hat. Bis zum zahlten die Betriebsrentner auf ihre Betriebsrente nur den halben Beitragssatz, § 248 Abs. 1 SGB V aF. Dieses Privileg wurde durch Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2190) abgeschafft. Nach §§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen die Rentner nunmehr - wie auch schon im Jahr 2006 - den vollen Beitragssatz auf die Betriebsrente allein.
62Seit dem zahlen die Rentner zudem sowohl auf die Betriebsrente als auch auf die Sozialversicherungsrente Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (eingeführt durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom - PflegeVG - BGBl. I S. 1014). Der Beitragssatz betrug im Jahr 2006 gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI aF 1,7 %. Heute beläuft er sich auf 1,95 %. Daneben ist von Kinderlosen gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI ein Zuschlag iHv. 0,25 % zu zahlen. Nach § 59 Abs. 1 SGB XI werden die Beiträge sowohl auf die Sozialversicherungsrente als auch auf die Betriebsrente (iVm. § 250 Abs. 1 SGB V) vom Rentner allein getragen.
63bb) Es spricht viel dafür, dass sich die G AG in Ausübung ihres Anpassungsermessens bei der Neufestlegung der Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 an dem Risiko, dass sich die effektiven Versorgungsbezüge für die Betriebsrentner infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindern, angemessen, dh. vorliegend hälftig zu beteiligen hatte.
64Die RL 1957 hatten eine etwaige Einführung einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente nicht dem alleinigen Risikobereich der Versorgungsempfänger zugewiesen. Als die RL 1957 im Jahr 1959 geschaffen wurden, bestand weder für die Sozialversicherungsrente noch für die Betriebsrente eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit einer grundlegenden Änderung durch Einführung der Beitragspflicht konnten und mussten weder die G AG noch die Arbeitnehmer rechnen. Demzufolge lag den RL 1957 die Überlegung zugrunde, dass den Versorgungsempfängern zusammen mit der gesetzlichen Rente im Versorgungsfall 80 % ihres letzten Monatsbruttoeinkommens bzw. 93,8 % ihres letzten Nettoeinkommens abzüglich der auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente vom Rentner zu entrichtenden Steuern effektiv zur Verfügung stehen sollten. Dieser Versorgungsgrad wird infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erreicht.
65cc) Nr. 3.1 der BV 2006 berücksichtigt hinreichend die Folgen, die sich aus der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die effektiven Renteneinkünfte der Versorgungsempfänger ergeben. Die BV 2006 strebt eine Gesamtversorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Dieses Versorgungsniveau reicht bei typisierender und pauschalierender Betrachtung aus, um die mit der Beitragspflicht verbundene Schmälerung der Nettorenten angemessen auszugleichen.
66Im Jahr 2006 beliefen sich die vom Betriebsrentner auf die anzurechnende gesetzliche Rente zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben auf 9,255 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 6,655 % + Zusatzbeitrag iHv. 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Die auf die Betriebsrente zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben betrugen 15,91 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 13,31 % + Zusatzbeitrag von 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Mit der neuen Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % der Nettoeinkünfte wird bei pauschalierender und typisierender Betrachtung und hälftiger Beteiligung der G AG der ursprünglich von den RL 1957 angestrebte Versorgungsgrad von 93,8 % regelmäßig tatsächlich, dh. effektiv wieder erreicht.
67f) Die Ermessensentscheidung der G AG ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Regelung der Nr. 3.1 der BV 2006 die Steuersätze und Versicherungsbeiträge pauschaliert.
68Zwar wird das Versorgungsziel desto genauer erreicht, je mehr bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abgestellt wird. Andererseits ist der Verwaltungsaufwand umso größer, je mehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht. Für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage (vgl. - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262). Ein Wechsel von einzelfallbezogener Abrechnung zu einer pauschalen Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung. Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (vgl. - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 86, 312).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1599 Nr. 25
EAAAE-10794