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Wirtschaftsprüferhaftung | Unwirksamkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung bei (bedingt) vorsätzlichem Handeln
Handelt ein Wirtschaftsprüfer fahrlässig und verursacht er dadurch einen Schaden des Mandanten, ist seine Ersatzpflicht gesetzlich auf 1 Mio. € beschränkt (§ 323 Abs. 2 Satz 1 HGB). Allerdings liegt vorsätzliches Handeln schon dann vor, wenn der Wirtschaftsprüfer die zum Schaden führenden Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Dafür reicht es aus, wenn er im Rahmen der Abschlussprüfung kritische Prüffelder „umschifft”. Reicht dies für den Vorwurf eines Vorsatzes, ist auch der in einem Beratungsvertrag festgelegte Haftungshöchstbetrag (hier: 2 Mio. DM) hinfällig, da der Schuldner seine Haftung für Vorsatz nicht abbedingen kann (§ 276 Abs. 3 BGB) und dieses Verbot auch summenmäßige Haftungsbegrenzungen erfasst. Dabei ist es bezüglich der Haftungsbeschränkung Sac...