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Einkommensteuer | Aufwendungen für Holzlattenzaun keine agB
Mit Urteil vom hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Frage befassen müssen, ob die Aufwendungen für den Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen blickdichten Holzlattenzaun als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigt werden können. Die Anerkennung der Kosten als agB wurde von den Klägern unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit begründet, dass die Umzäunung wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden könnten, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung.