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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2878/09 AO EFG 2012 S. 1159 Nr. 12

Gesetze: EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. bEStG 1990 § 44 Abs. 1 Satz 1EWGV Art. 67 EGVArt. 73b EGV Art. 73d EG Art. 56 EG Art. 58 RL 88/361/EWG Art. 1 Abs. 1 RL 88/361/EWG Art. 6 Abs. 1 AO§ 90 Abs. 2 AO§ 130 Abs. 1 AO § 218 Abs. 2

Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften

Leitsatz

  1. Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auch für die Veranlagungszeiträume 1988 – 1993 dahingehend auszulegen, dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland nicht ankommt.

  2. Die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung für die ausgeschütteten Dividenden muss in einer der Bescheinigung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 KStG gleichwertigen Weise nachgewiesen werden.

  3. Dazu ist es unabdingbar, aufgrund der der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende konkrete Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 8
DStRE 2013 S. 468 Nr. 8
EFG 2012 S. 1159 Nr. 12
IStR 2012 S. 547 Nr. 14
Ubg 2013 S. 324 Nr. 5
VAAAE-10706

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