Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügt bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung
der Angaben im Mietvertrag
Leitsatz
1. Bei Mietverträgen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B.
Monat), als Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen
oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem
Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende
Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende
Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Miete
erfolgen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 49 DStRE 2013 S. 161 Nr. 3 EFG 2012 S. 1115 Nr. 12 KÖSDI 2013 S. 18213 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2012 S. 2124 StBW 2012 S. 539 Nr. 12 Ubg 2013 S. 194 Nr. 3 HAAAE-10702
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