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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 Ko 702/11 KF

Gesetze: RVG § 15a Abs. 1RVG 15a Abs. 2 RVG § 45 Abs. 1RVG § 55 Abs. 5

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr – Voraussetzung der tatsächlichen Zahlung der Geschäftsgebühr – Geltung bei Prozesskostenhilfe

Leitsatz

Die Anrechnung der bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr des im Verfahren der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 15a Abs. 1 RVG ausgeschlossen, wenn keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erfolgt ist.

Fundstelle(n):
WAAAE-10694

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