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Keine allgemeine Kappung von Arbeitszeitkontoguthaben
Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu ausdrücklich eröffnet. Andernfalls darf er das Arbeitszeitkonto nicht mit Minusstunden belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Im Streitfall waren die Minusstunden dadurch angefallen, dass zusätzliche bezahlte tarifvertragliche Kurzpausen entfielen, die Dienstpläne diesem Wechsel aber erst nach drei Monaten Rechnung trugen. Die Klägerin erreichte die Gutschrift der gestrichenen Stunden für diesen Zeitraum (