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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kfz-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers
BMF-Schreiben aufgrund dreier BFH-Urteile
Nutzen Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Kfz vertragswidrig oder nicht aufgrund einer fremdüblichen Nutzungsvereinbarung, kann eine vGA vorliegen.
Rechtsprechung des BFH zur Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Vertragswidrige Kfz-Nutzung: Nach dem (BStBl 2012 II S. 260) stellt die vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Nutzungsvorteil ist nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. Damit bestätigte der BFH zugleich das Urteil vom - I R 70/04 (BStBl 2005 II S. 882).
Unbefugte Kfz-Nutzung: Dagegen kommt ein Ansatz als vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht (, BStBl 2012 II S. 262), wenn die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet ist. In einem solchen Fall liegt immer Sachlohn und keine vGA vor. Dagegen kann eine vertragswidrige pr...