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Bewertungsrecht | Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes
Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist nach dem bezugsfertig i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.
Damit obsiegte der Kläger, dem bei der Feststellung des Anhaltewerts eines Bürogebäudes für Erbschaftsteuerzwecke eine höherer Alterswertminderung zugestanden wurde. Der BFH hat in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der seit geltenden aktuellen Rechtslage entspricht. Die Finanzverwaltung geht in R...