1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichbar.
2. Eine "erste Angabe" i. S. d. § 33a Abs. 1 SGB I liegt auch vor, wenn der Versicherte zunächst unter einer Scheinidentität auftrat, um seine Abschiebung zu verhindern, sodass bei späterer Offenbarung der zutreffenden Personaldaten eine Abweichung vom zunächst angegebenen Geburtsdatum im Bereich des Sozialrechts nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I erfolgen darf.
3. Ein anderes Geburtsdatum ergibt sich auch dann aus einer Alturkunde i. S. d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn die Urkunde zwar das Geburtsdatum nicht nennt, wohl aber belegt, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt hat (Schulabschluss) und aus diesem Umstand sowie weiterer allgemein zugänglicher Erkenntnisse (regelmäßiges Einschulungsalter und Dauer der Schulzeit) auf ein Geburtsdatum zurückgerechnet werden kann.
Fundstelle(n): EAAAE-10314
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