Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Wirksamkeit der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung
Gesetze: § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 94 Abs 6 S 2 SGB 9, § 97 Abs 7 SGB 9
Instanzenzug: Az: 3 BV 65/11 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 11 Ta 243/11 Beschluss
Gründe
1I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.
2Die Antragstellerin war bis zum Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson. Am wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.
3Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei vor dem Sozialgericht auszutragen. Das entschieden, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihr Begehren, den Rechtsstreit an die Sozialgerichtsbarkeit verweisen zu lassen, weiter.
4II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG als eröffnet angesehen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach den §§ 97 Abs. 7 iVm. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm.
51. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig sind, wenn die Beteiligten um die Kostentragungspflicht einer Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 iVm. § 97 Abs. 7 SGB IX streiten ( - BAGE 134, 51). Gleiches hat der Senat angenommen, wenn um einen Freistellungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB IX zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung gestritten wird ( -). Nach dieser Rechtsprechung ist § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben.
62. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG liegen vor.
7a) Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nicht unmittelbar erfasst. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Rechtsstellung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in § 97 SGB IX geregelt. Diese Vorschrift ist von dem Gesetzgeber nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in Bezug genommen worden. Zwar verweist § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB IX auf § 94 Abs. 3 bis Abs. 7 SGB IX und damit auch auf § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, der wiederum die Vorschriften über die Anfechtung einer Betriebsratswahl für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Verweisung rechtfertigt aber nicht den Schluss, die Angelegenheiten des § 97 SBG IX fielen unmittelbar unter § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
8b) Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht über die Anfechtung einer Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu entscheiden ist. § 51 SGG enthält nur eine allgemeine Rechtswegbestimmung zu den Sozialgerichten, ohne dass dort der besondere Fall der Wahlanfechtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung geregelt wäre.
9c) Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen.
10aa) Für eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sprechen Gründe der Systematik. Der Streit um die Wirksamkeit einer Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist eine typische kollektivrechtliche Materie, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen ist. Dies ist für die Wahl des Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, für die Wahl des Sprecherausschusses in § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, für die Wahl von Vertretern des Unternehmens in den Aufsichtsrat in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und für die Wahl des Europäischen Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG so vorgesehen. Auch der Streit um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist aufgrund der Verweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Dieser Systematik entspricht es, auch den Streit über die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen.
11bb) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf alle Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung mit kollektivem Bezug spricht auch die Gesetzesgeschichte (vgl. ausführlich - Rn. 12 bis 14, BAGE 134, 51).
cc) Schließlich ist eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auch aus teleologischen Gründen geboten. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG will im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit für kollektivrechtliche Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung ingesamt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen ( - Rn. 15, BAGE 134, 51; - 7 AZB 19/10 - Rn. 15). Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, wie zB im Bereich der Leistungsverwaltung für Schwerbehinderte, sondern um die kollektivrechtliche Frage der Schaffung spezifischer Arbeitnehmervertretungsstrukturen. Dafür ist die Arbeitsgerichtsbarkeit die richtige Fachgerichtsbarkeit. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn die Gerichte für Arbeitssachen bei einem Streit über die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig seien, bei einem Streit über die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung aber nicht (ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers daher annehmend Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 97 Rn. 70; GK-ArbGG/Dörner Stand November 2010 § 2a Rn. 72; Walker in Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 2a Rn. 96). Der von der Gesamtschwerbehindertenvertretung angeführte Unterschied, dass diese nicht durch die Arbeitnehmer, sondern durch die Schwerbehindertenvertretungen gewählt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
AAAAE-10217