Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen
Leitsatz
1. Die als Erledigung i. S. d. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehende Klagerücknahme führt auch dann zu einem Anspruch auf Prozesszinsen,
wenn durch die – nach Änderungsbescheiden aufgrund im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen erfolgte – Klagerücknahme der
Kostenausspruch nach § 137 S. 1 FGO vermieden wird.
2. Der eine Verzinsung verneinende § 236 Abs. 3 AO fordert ausdrücklich eine auf § 137 S. 1 FGO beruhende Kostenentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 42 DStRE 2012 S. 1539 Nr. 24 EFG 2012 S. 1020 Nr. 11 StBW 2012 S. 541 Nr. 12 Ubg 2013 S. 55 Nr. 1 BAAAE-10208
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