Änderung eines Grundlagenbescheides durch Urteil - Fristbeginn für Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO - Antrag auf
Anpassung des Folgebescheides durch Anfechtung des Grundlagenbescheides
Leitsatz
Im Falle einer Änderung des Grundlagenbescheides durch eine gerichtliche Entscheidung beginnt die in § 171 Abs. 10 Satz 1
AO bestimmte Frist für die Hemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheides mit der Rechtskraft des Urteils.
Bei der Anfechtung eines Grundlagenbescheides kann nicht auf Grund der letztlich verfolgten Änderung des Folgebescheides
im Wege der Auslegung von einer Antragstellung auf Anpassung des Folgebescheides an den geänderten Grundlagenbescheid i. S.
des § 171 Abs. 3 AO ausgegangen werden, aufgrund deren die Festsetzungsfrist des Folgebescheides nicht vor der unanfechtbaren
Entscheidung über diesen Antrag ablaufen kann.
Die fehlerhafte Unterlassung der Anpassung des Folgebescheides begründet keine Korrekturverpflichtung der Behörde nach Treu
und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 583 Nr. 7 XAAAE-10189
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