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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3413/07 F EFG 2012 S. 816 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4BGB § 133BGB § 157BGB § 631BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2BGB § 634a Abs. 2BGB § 640 Abs. 1 Satz 1BGB a.F. § 638 Abs. 1 Satz 2 HOAI § 8 Abs. 1

Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen - Vereinbarung eines fiktiven Abnahmezeitpunkts

Leitsatz

  1. Die Abnahme der Werkleistung ist auch bei Bauingenieurleistungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewinnrealisierung durch Entstehung der Honorarforderung anzusehen.

  2. Die Festlegung der Voraussetzungen der Abnahme unterliegt der dispositiven Regelungsbefugnis der Vertragsparteien; sie können auf das Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Abnahme verzichten und dieses durch eine Abnahmefiktion ersetzen.

  3. Vereinbaren die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche mit der Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung beginnen soll, liegt darin zugleich die stillschweigende Vereinbarung eines fiktiven Abnahmezeitpunkts.

  4. Die Erbringung der letzten nach dem Vertrag auszuführenden Leistung, die Mitteilung der anrechenbaren Kosten, die Erstellung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung oder die Fälligkeit der Forderung sind dagegen nicht Voraussetzung für eine steuerliche Aktivierung des Honoraranspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2012 S. 587
EFG 2012 S. 816 Nr. 9
KÖSDI 2012 S. 17921 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2012 S. 600
NAAAE-10188

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