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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1849/10 BG EFG 2012 S. 908 Nr. 10

Gesetze: BewG i.d.F. des JStG 1997 § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.d.F. des JStG 1997 § 138 Abs. 6 Satz 1 BewG i.d.F. des JStG 2007 § 153 Abs. 5 BewG i.d.F. des JStG 2007 § 158 Abs. 1 AO§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO§ 181 Abs. 3 Satz 2 GrEStG§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG§ 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG § 20

Feststellung eines Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer - Anwendungszeitraum des § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG vom

Leitsatz

  1. Die Feststellungsverjährung für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für einen im Jahr 2005 liegenden Besteuerungszeitpunkt richtet sich auch in einem bei Inkrafttreten des BewG 2007 noch nicht bestandskräftigen Verfahren weiterhin nach § 138 Abs. 5 Satz 3 des BewG vom i. V. m. § 181 Abs. 3 bis 5 AO.

  2. Die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz AO greift rückwirkend ein, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung rechtzeitig vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist erfolgt, und wird nicht durch die vorherige Abgabe der als Grunderwerbsteuererklärung geltenden Anzeige nach § 19 GrEStG beeinflusst..

  3. Für die Anlaufhemmung wäre auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) im Falle einer der Erstattung der Anzeige nach § 19 GrEStG nachfolgenden Aufforderung zur Erklärungsabgabe der Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung maßgeblich, da beide Anlaufhemmungstatbestände selbstständig nebeneinander stehen (vgl. BFH-Rspr.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 908 Nr. 10
JAAAE-10185

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