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Zwangsgeld
I. Definition des Zwangsgeldes
Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen sie von dem Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen (Handlung) verlangen, durch Auferlegung eines Zwangsgelds , durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen oder durch unmittelbaren Zwang durchsetzen.
Der Anwendungsbereich der §§ 328 ff. AO umfasst alle Verwaltungsakte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens (Vorbereitung und Durchführung der Besteuerung), die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind. Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, werden durch Vollstreckung nach den §§ 259 bis 327 AO erzwungen.
Die Zwangsmittel sind von anderen Druckmitteln zu unterscheiden, die den Finanzbehörden in anderen Fällen zur Verfügung stehen:
dem Verspätungszuschlag als Druckmittel zur Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen
den Säumniszuschlägen als Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung einer Geldschuld
die Setzung einer Ausschlussfrist als Druckmittel besonderer Art zum Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln im Einspruchsverfahren.
Die Festsetzung eines Zwangsgelds erfolgt in zwei Stufen:
Androhung des Zwangsgelds
Festsetzung des Zwangsgelds
Zwangsgelder sind nicht abziehbare Nebenleistungen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Personensteuer stehen. Sie fallen zwar nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, sind aber Nebenleistungen i. S .des § 3 Abs. 4 AO und fallen damit unter § 12 Nr. 3 EStG, soweit sie auf die in dieser Vorschrift genannten Steuern entfallen.
II. Erzwingbare Verwaltungsakte
Die Festsetzung von Zwangsgeld kommt für die Durchsetzung von Verwaltungsakten im gesamten Besteuerungsverfahren in Betracht, also insbesondere im Ermittlungs-, Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren.
Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht (Mitwirkungspflichten):
die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung,
Es ist zulässig, Zwangsgeld auch dann noch anzudrohen und festzusetzen, wenn die Besteuerungsgrundlagen bereits geschätzt worden sind, da auch dann die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen bleibt (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).
die Aufforderung, eine Auskunft zu erteilen oder Urkunden vorzulegen,
die Aufforderung, eine Außenprüfung zu dulden und zu ihrer Durchführung bestimmte Hilfspflichten zu erfüllen,
die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten,
die Aufforderung, eine Drittschuldnererklärung abzugeben,
die Erklärungspflicht des Fiskalvertreters,
die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG.
In einigen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeldern gesetzlich verboten. So sind insbesondere nicht erzwingbar:
die Versicherung an Eides statt,
die Vorladung zur Besprechung im Einspruchsverfahren,
die Aufforderung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen , wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsgeld gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten.
Ein Zwangsgeld kommt ferner nicht in Betracht, wenn
der Steuerpflichtige zur Erfüllung einer Sollvorschrift angehalten werden soll, z.B. zur Begründung seines Einspruchs
kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).