Ist Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er auch Sachverhalte umfasst, in denen die Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auf die aufgrund einer Streichung aus dem Register genommene Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer in Rechnung stellt und abzieht, zurückzuführen ist?
Stehen die Art. 74 und 80 der Richtlinie 2006/112 in Widerspruch mit einer nationalen Bestimmung, die in den Fällen einer Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit vorsieht, dass die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert der zum Datum der Streichung aus dem Register vorhandenen Vermögenswerte ist?
Hat Art. 74 der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung?
Sind die Dauer des Zeitraums vom Datum der Anschaffung der Vermögenswerte bis zum Datum der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Abwertungen, die nach der Anschaffung der Vermögenswerte eingetreten sind, von Bedeutung bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 74 der Richtlinie 2006/112?
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