Freistellung von Personalratsmitgliedern; Tätigkeitszuweisung nach Abschluss der Freistellungsphase
Leitsatz
Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung zu.
Gesetze: § 44 Nr 1 PersVG BE 2004
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 60 PV 15.10 Beschlussvorgehend Az: 60 K 19.10 PVL
Gründe
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.
2Der Antragsteller misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die in § 44 BlnPersVG enthaltenen Vorgaben für die Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes an ein Mitglied des Personalrats auch auf freigestellte Mitglieder des Personalrats Anwendung finden.
3Die Frage führt in dieser Form schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss nicht auf ein bestimmtes Verständnis von § 44 BlnPersVG, sondern auf den Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nach erfolgter Freistellung der Beteiligten zu 2 gestützt hat.
4Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend auslegte, dass sie als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Frage bezeichnen will, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer früheren Tätigkeitszuweisung an ein Personalratsmitglied zu verneinen ist, sofern dieses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von seiner Tätigkeit freigestellt ist (§ 43 BlnPersVG), ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
5Denn es ist eindeutig und bedürfte nicht eigens der Klarstellung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2 m.w.N.), dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat. Mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 ist die ihr gegenüber verfügte Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes in der Dienststelle gegenstandslos geworden. Die Zuweisung konnte daher zumindest von diesem Zeitpunkt ab Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Die Frage, ob bei künftigen Tätigkeitszuweisungen unter gleichgelagerten Umständen eine entsprechende Rechtsverletzung vorläge, war vom Oberverwaltungsgericht schon mangels einer Umstellung des Antrags auf einen sogenannten abstrakten Feststellungsantrag (vgl. - BAGE 100, 173 <178>) nicht zu klären.
6Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der von ihm angestellten Erwägung begründen, nach Beendigung der Freistellung der Beteiligten zu 2 würde ihre Zuweisung an die Bibliothek gleichsam automatisch wieder aufleben. Diese Prämisse ist unzutreffend, weil die Zuweisungsverfügung vom - wie erwähnt - mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 gegenstandslos geworden ist. Nach dem Ende der Freistellung hat der Beteiligte zu 1 daher über die weitere Verwendung der Beteiligten zu 2 unter Beachtung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44 BlnPersVG), neu zu entscheiden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit geschützt (vgl. BVerwG 6 PB 12.08 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4). Auf die Weiterverwendungsentscheidung hätte eine gerichtliche Feststellung zu der vor der Freistellung ergangenen Zuweisungsverfügung keinerlei Auswirkungen.
Fundstelle(n):
UAAAE-10151