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Zwangsvollstreckung | Keine bevorzugte Befriedigung von kommunalen Abgaben für die Wasserversorgung
Die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstücks werden in der Zwangsversteigerung bevorzugt in der Rangklasse 3 bedient (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung (hier: aus Verbrauchsabrechnungen) sind nur dann eine in dieser Rangklasse zu befriedigende öffentliche Last, wenn die Rechtsgrundlage nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks begründet. Dabei muss die Verpflichtung in der Abgabennorm nicht unbedingt als öffentliche Last bezeichnet sein. Es genügt vielmehr, wenn sich diese Eigenschaft aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt. Diesbezügliche Zweifel schließen eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als öffentliche Last aus. In Baden-W...