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Kaufrecht | Rechtsprechung zur Nichtigkeit von wucherähnlichen Rechtsgeschäften ist auf Internetauktionen nicht anwendbar
Die BGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit von wucherähnlichen Rechtsgeschäften (§ 138 BGB) ist auf Onlineauktionen nicht übertragbar. Die Situation einer Internetauktion – so der BGH – unterscheide sich grundlegend von anderen Fällen. Insbesondere könne aus dem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstands (hier: Luxushandy) liegenden Gebot des Bieters (hier: Maximalgebot 1.999 €; angenommener Wert des Handys: 24.000 €) nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar sei der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es mache jedoch gerade den Reiz einer Internetauktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum Schnäppchenpreis zu erwerbe...