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Grundlagen - Stand: 19.12.2022

Unternehmer

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Unternehmers in der Umsatzsteuer

Steuersubjekt im umsatzsteuerlichen Sinne ist der Unternehmer. Er ist grundsätzlich Schuldner der Umsatzsteuer, zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen verpflichtet und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Damit ist jedes Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, RL 2006/112/EG Art. 9 i. d. F. , verwendet anstelle des Begriffs „Unternehmer” die Bezeichnung „Steuerpflichtiger”.

II. Steuerfähigkeit

Steuerfähig, d. h. Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne, ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde. Neben den natürlichen und juristischen Personen können alle Arten von Personenzusammenschlüssen, insbesondere die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) und die GbR, Unternehmer sein.

Es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit des Leistenden an.

Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Der BFH ändert mit Urteil vom seine bisherige Rechtsprechung und stellt fest: Eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. von § 741 BGB ist keine Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG.

Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob die beteiligten Gesellschafter Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind. Ein Wechsel ihrer Gesellschafter (auch ein vollständiger Wechsel aller Gesellschafter) ist für die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft ohne Bedeutung.

Innengesellschaften (z. B. typische oder atypische stille Gesellschaft) sind grundsätzlich mangels nach Außen gerichteten Auftretens keine Unternehmer.

Besonderheiten:

  • Auch ein sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkauft und bewirkt, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann umsatzsteuerlich Leistender sein. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferung oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.

  • Holdinggesellschaften können, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, Unternehmer sein. D.h. erbringt eine Holding eigene Leistungen gegen Entgelt, wie sie üblicherweise auch an Dritte erbracht werden können, ist sie als Unternehmerin i. S. des § 2 UStG anzusehen.

    Das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder von Schuldverschreibungen ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG.

  • Auch beim echten Factoring erbringt der Factor eine unternehmerische Tätigkeit.

  • Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (§ 1b Abs. 3 UStG, § 2a UStG).

  • Auch eine Limited kann Unternehmer im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes sein.

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