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Investitionsabzugsbetrag für Software nicht möglich
Mandanten können für Software keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, da es sich regelmäßig nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Der BFH hat klargestellt, dass Software immaterielle Wirtschaftsgüter sind, für die kein Abzugsbetrag angesetzt werden kann (vgl. NWB UAAAD-90413).