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Verschwiegenheitspflicht bei Praxisübertragung
Das OLG Hamm hält einen Vertrag über den Kauf einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis für nichtig, wenn dem Käufer nach diesem Vertrag die Mandatsverhältnisse ohne ausdrückliche Zustimmung der Mandanten offenbart werden (vgl. NWB SAAAE-06839).
Berufsgeheimnisträger müssen über die Mandatsverhältnisse schweigen (vgl. den Straftatbestand gemäß § 203 StGB), so dass ein Rechtsgeschäft betreffend die Offenbarung des Mandatsverhältnisses ohne Einwilligung der Mandanten gegen eine Verbotsnorm verstößt (Nichtigkeit gemäß § 134 BGB). Das vorliegende Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung und hat auch Bedeutung für Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Ärzte.