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Scheinselbständigkeit
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Scheinselbständigkeit
Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn ein Mitarbeiter nach dem zugrundeliegenden Vertrag als Selbständiger Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, in tatsächlicher Hinsicht aber eine nicht selbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis verrichtet. Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Scheinselbständigen sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Vergleich zu echten Selbständigen tatsächlich oder vertraglich so stark eingeschränkt, dass er mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist.
Die Frage, ob eine selbständige Person unter den Voraussetzungen des § 7 SGB IV als Arbeitnehmer gilt, ist für Zwecke des Steuerrechts ohne Auswirkung, da es sich dabei ausschließlich um eine Subsumtion im Rahmen des Sozialversicherungsrechts handelt.
II. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise für ein Beschäftigungsverhältnis
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte
kein Unternehmerrisiko trägt,
keine Unternehmerinitiative zeigt,
kein eigenes Kapital einsetzen muss und
gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden ist.
Diese Merkmale müssen nicht vollständig erfüllt sein. Für die Annahme von Scheinselbständigkeit reicht es aus, wenn in der Gesamtschau aller Merkmale das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen dem eines Arbeitnehmers entspricht.
Die folgenden Merkmale können Indiz für eine Scheinselbstständigkeit sein. Sie begründen diese jedoch nicht allein, sondern die Gesamtumstände des Einzelfalls:
keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt beschäftigt,
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers,
Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber bzw. für Auftraggeber, die unter einer einheitlichen Leitung stehen,
entsprechende Tätigkeiten werden regelmäßig durch Arbeitnehmer erledigt,
kein unternehmerischer Auftritt der Person,
die Tätigkeit entspricht der Tätigkeit welche die Person zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat,
die Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten/Urlaubszeiten einzuhalten,
Überstundenvergütungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen,
Zuweisung von Arbeit auch hinsichtlich des zu erbringenden Inhalts durch den Auftraggeber,
Stellung der Arbeitsmittel und Übernahme sonstiger durch die Arbeit verursachter Kosten durch den Auftraggeber,
die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten,
keine eigene Betriebsstätte,
die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind,
die Vergütung ist nicht signifikant höher als die eigener bzw. vergleichbarer Arbeitnehmer.
Zur Statusfeststellung, ob eine selbständige oder scheinselbständige Tätigkeit vorliegt, können Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Entscheidung im Wege des Anfrageverfahrens (Statusfeststellungsverfahren, § 7a SGB IV ) beantragen.
Unter www.deutsche-rentenversicherung.de und www.clearingstelle.de sind Checklisten/Fragebögen/Vordrucke und weiterführende Informationen zur Scheinselbständigkeit verfügbar.