Ausstellung von Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer durch inländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
Verzeichnis
Beigefügt übersende ich ein nach dem Stand vom erstelltes Verzeichnis der ausländischen Unternehmen, die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte betreiben dürfen. Die inländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen dieser Unternehmen sind nach § 45a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer berechtigt, soweit die in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist, vgl. Rz. 52 ( BStBl 2010 I, 79), ( BStBl 2010 I, 1305) und ( BStBl 2011 I, 1098), ESt-Kartei zu § 45a EstG Karte 8 – ofix: EStG/45a/35.
Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu der Anlage:
Zweigniederlassungen: Nach § 53b Abs. 1 KWG kann ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der Bundesanstalt im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Bankgeschäfte mit Ausnahmen des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die Bundesanstalt.
Bei der in Bezug auf eine Zweigniederlassung nach § 53b KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigniederlassung im Inland. Besteht mehr als eine Zweigniederlassung im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als „Kopfstelle” geführten Zweigniederlassung.
Zweigstellen: Nach § 53 Abs. 1 KWG kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland unterhalten, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Die Zweigstelle gilt dann als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut. Die Beaufsichtigung der Zweigstelle erfolgt durch die Bundesanstalt.
Bei der in Bezug auf eine Zweigstelle nach § 53 KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigstelle im Inland. Besteht mehr als eine Zweigstelle im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als „Kopfstelle” geführten Zweigstelle.
Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften: Nach § 13 Abs. 1 Investmentgesetz (InvG) kann eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der Bundesanstalt im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 InvG erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die Bundesanstalt.
Bei der in Bezug auf eine Zweigniederlassung nach § 13 Abs. 1 InvG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigniederlassung im Inland. Besteht mehr als eine Zweigniederlassung im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als „Kopfstelle” geführten Zweigniederlassung.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2401 A – 17 – St 54
Fundstelle(n):
QAAAE-10015