Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft – erbschaftsteuerliche Behandlung einer „anderen Gegenleistung” im Sinne des § 20 UmwStG im Rahmen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
Bezug:
Wurde ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, handelt es sich um eine schädliche Veräußerung im Sinne von § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Diese Grundsätze sind in Fällen des für Erwerbe bis zum geltenden Rechts entsprechend anzuwenden.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 3812a.2.1 – 15/St
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Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1180 Nr. 21
EStB 2012 S. 261 Nr. 7
ErbStB 2012 S. 210 Nr. 7
WAAAE-10013