Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2150a. 1.1–5/10 St32

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO;
hier: Schätzungsgrundbeträge für das Wirtschaftsjahr 2010/2011
Sondergewinne bei Milchviehhaltung und übernormaler Tierhaltung

1. Schätzungsgrundbetrag (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 2)

Für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 können folgende Schätzungsgrundbeträge je ha LN angesetzt werden:


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Hackfruchtanteil
LVZ nach dem letzten Einheitswertbescheid
in v. H. der LN
unter 35
35 – 45
über 45
 
 
 
(1)
(2)
(3)
 
 
 
a)
 
  0 – 10
1.050
1.125
1.175
b)
über
10 – 15
1.150
1.200
1.250
c)
über
15 – 20
1.200
1.250
1.350
d)
über
20 – 30
1.250
1.300
1.400
e)
über
30
1.350
1.400
1.500

Bei Betrieben mit einer LVZ von unter 25,0 kann der Schätzungsgrundbetrag um 10 v. H. vermindert werden.

2. Sondergewinn bei Milchviehhaltung (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 3)

Die Mehrgewinne aus der Milchviehhaltung können mit dem Ansatz eines Sondergewinns berücksichtigt werden, der von der Anzahl der Milchkühe und der durchschnittlichen Milchleistung abhängig ist.

Der Sondergewinn je Milchkuh beträgt im Wirtschaftsjahr 2010/2011 bei einer durchschnittlichen Milchanlieferungsmenge je Milchkuh:


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bis 5.100 kg
275 €
über 5.100 kg bis 5.400 kg
325 €
über 5.400 kg bis 5.700 kg
375 €
über 5.700 kg bis 6.000 kg
425 €
über 6.000 kg bis 6.300 kg
475 €
über 6.300 kg bis 6.600 kg
525 €
über 6.600 kg bis 6.900 kg
575 €
über 6.900 kg bis 7.200 kg
625 €
über 7.200 kg bis 7.500 kg
675 €
über 7.500 kg bis 7.800 kg
725 €
über 7.800 kg bis 8.100 kg
775 €
über 8.100 kg bis 8.400 kg
825 €
über 8.400 kg bis 8.700 kg
875 €
über 8.700 kg bis 9.000 kg
925 €
über 9.000 kg bis 9.300 kg
975 €
über 9.300 kg bis 9.600 kg
1.025 €
über 9.600 kg bis 9.900 kg
1.075 €
über 9.900 kg bis 10.200 kg
1.125 €
über 10.200 kg bis 10.500 kg
1.175 €
über 10.500 kg
1.225 €

Der Sondergewinn kann gemindert werden um:

  • AfA für entgeltlich erworbene Milchlieferrechte,

  • Pachtaufwendungen für Milchlieferrechte,

  • Zahlungen wegen Überlieferung des Milchlieferrechts (sog. Superabgabe),

soweit diese Aufwendungen nachgewiesen werden.

3. Sondergewinn übernormale Tierhaltung (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 4)

Soweit die Viehhaltung im Betrieb 1,2 VE/ha übersteigt, können für jede Vieheinheit folgende Mehrgewinne angesetzt werden:


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Rinderhaltung
(lt. Anlage L Zeilen 63 – 68 und 91)
300 €
Schweinehaltung
(lt. Anlage L Zeilen 65 und 92 – 98)
600 €
übrige Tierhaltung
(alle übrigen Tierbestände lt. Anlage L Zeilen 63 – 99)
200 €

Bei Betrieben mit verschiedenen Tierbestandszweigen (Rinderhaltung, Schweinehaltung, übrige Tierhaltung) sind die einzelnen Zweige jeweils anteilig – entsprechend ihrer Anzahl an der Gesamtzahl der Vieheinheiten – der übernormalen Tierhaltung zuzurechnen.

4. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG

Betriebe, die ihren Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen und deren Gewinn deshalb geschätzt werden muss, können von den Regelungen des § 7g EStG keinen Gebrauch machen und weder einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd abziehen, noch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen.

H: Gewinne aus forstwirtschaftlichen Nutzungen

Bei der Schätzung des Gewinns aus forstwirtschaftlichen Nutzungen können die Betriebsausgaben (einschl. der Wiederaufforstungskosten) geschätzt werden

  • mit 10 % der Betriebseinnahmen, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft worden ist,

  • mit 25 % der übrigen Betriebseinnahmen aus der Holznutzung.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2150a. 1.1–5/10 St32

Fundstelle(n):
SAAAE-10010