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Grundlagen - Stand: 23.06.2021

Schadensersatz im Umsatzsteuerrecht

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Schadensersatzes

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Es muss sich also um einen Leistungsaustausch handeln.

Schadensersatz wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gezahlt oder geleistet, sondern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz kann als Naturalleistung oder als Geldzahlung erbracht werden.

Da Schadensersatzleistungen kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen, sind sie im Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar.

Von der Frage der Umsatzsteuerbarkeit einer Schadensersatzleistung ist die zivilrechtliche Frage zu unterscheiden, ob der Schadensersatzanspruch auch die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuer umfasst. Siehe zu dieser Frage das .

II. Schadensersatz und Leistungsaustausch

Die Abgrenzung zwischen dem sog. echten Schadensersatz und einem Leistungsaustausch ist im Einzelfall schwierig.

Echter Schadensersatz ist insbesondere gegeben bei

  • Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen Erfüllungsgehilfen

  • Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger

  • Schadensbeseitigung durch den Geschädigten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten ohne einen besonderen Auftrag des Ersatzverpflichteten.

Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen, wenn

  • die Ersatzleistung tatsächlich die - wenn auch nur teilweise - Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt

  • der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst beseitigt. Hier ist die Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen.

Kein Schadensersatz, sondern eine Minderung des Entgelts i. S. von § 17 UStG liegt vor, wenn der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. In der Zahlung des Auftragnehmers liegt die Minderung des ursprünglich vereinbarten Entgelts.

Gleichgültig ist, welche Bezeichnung die Beteiligten gewählt haben. Abgestellt wird allein auf die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Da dies nur im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, werden hier exemplarisch einige Fälle aus der Rechtsprechung aufgeführt.

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