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Grundlagen - Stand: 08.04.2022

Lohnsteuerklassen

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Lohnsteuerklassen

Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Lohnsteuerklassen eingereiht (§ 38b EStG). Die Steuerklassen geben an, welcher Tarif (Grund- oder Splittingtarif) auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist und welche Pausch- und Freibeträge bei der Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer zu berücksichtigen sind. Durch Anwendung der entsprechenden Lohnsteuertabelle kann dann die geschuldete Lohnsteuer ermittelt werden.

Der Arbeitgeber ist nach § 39b Abs. 2 Satz 8 EStG an die als Lohnsteuermerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Abs. 1 oder 2 EStG oder § 39e Abs. 5a oder Abs. 6 EStG anzuwendende Steuerklasse gebunden, selbst dann, wenn sie falsch sein sollte.

Um Nachteile im Lohnsteuerverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare zu minimieren, können diese nach § 39f EStG den Lohnsteuerabzug über das sog. „optionale Faktorverfahren” auf ihre Einkommensverhältnisse anpassen. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Mit dem neuen Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

II. Maßgebende Steuerklassen (§ 38b EStG)

1. Steuerklasse I

In die Steuerklasse I gehören folgende Arbeitnehmer (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG):

  • Ledige, soweit nicht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht kommt,

  • Verheiratete, die aber von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,

  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

2. Steuerklasse II

In die Steuerklasse II werden Arbeitnehmer der Steuerklasse I eingereiht, für die zusätzlich ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) besteht.

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