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Grundlagen - Stand: 19.12.2022

Kommissionsgeschäft

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition Kommissionsgeschäft

Bei einem Kommissionsgeschäft i. S. des §§ 383 ff. HGB, an dem regelmäßig drei Personen beteiligt sind, übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig im eigenen Namen, jedoch für Rechnung seines Auftraggebers (des Kommittenten), Waren oder Wertpapiere einzukaufen bzw. zu verkaufen. Der Kommissionär unterscheidet sich hierbei vom Vermittler dadurch, dass er gegenüber dem „Dritten” (Käufer bzw. Verkäufer der Ware) im eigenen Namen auftritt. Umsatzsteuerrechtlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei Lieferungen vor, denn § 3 Abs. 3 UStG qualifiziert auch die Leistungsbeziehungen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär als Lieferung, obwohl im Innenverhältnis der Kommissionär als „Geschäftsbesorger” für den Kommittenten tätig wird.

II. Rechtliche Grundlagen

Gem. § 383 HGB wird der Kommissionär wie folgt tätig:

  • Im Außenverhältnis tritt er gegenüber dem Dritten im eigenen Namen auf.

    Das Umsatzsteuerrecht folgt für die Bestimmung des Leistenden und der Leistungsbeziehungen grds. den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Maßgebend ist also allgemein, in wessen Namen gehandelt wird.

  • Im Innenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber, dem Kommittenten, wird er für dessen Rechnung tätig, indem er ihm ein Geschäft besorgt.

    Nach der zivilrechtlichen Beurteilung erbringt der Kommissionär durch die Geschäftsbesorgung eine sonstige Leistung. Durch den § 3 Abs. 3 UStG wird diese Leistung umsatzsteuerlich zur Lieferung umqualifiziert.

Durch § 3 Abs. 3 UStG werden die Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt.

III. Mögliche Erscheinungsformen

1. Verkaufskommission

Der Kommissionär verkauft Waren des Kommittenten im eigenen Namen und ist verpflichtet, dem Kommittenten den Veräußerungserlös auszuhändigen. Hierfür kann er eine Provision oder Aufwendungsersatz verlangen.

2. Einkaufskommission

Der Kommissionär kauft im eigenen Namen vom Verkäufer Ware und ist verpflichtet, die Ware an den Kommittenten zu übergeben. Er hat Anspruch auf eine Provision oder auf Aufwendungsersatz.

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