Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht des Steuerberaters zu einkommensteuerlichen Auswirkungen eines erhaltenen Sicherheitsbetrages
Gesetze: § 280 BGB
Instanzenzug: Az: 8 U 11/09 Urteilvorgehend Az: 2 O 152/07
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
21. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach sich die Aufgaben des Steuerberaters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates ergeben (, BGHZ 128, 358, 361; vom - IX ZR 77/02, NJW-RR 2003, 1064, 1065; vom - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487; Beschluss vom - IX ZR 105/08, GuT 2010, 392 Rn. 3). Den Inhalt und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 555, 561). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt wären, davon ausgehen können, dass der Beklagte auch auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages hätte hinweisen müssen. Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
32. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgerechtes Verhalten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheinsbeweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat.
43. Hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzes liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht.
54. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
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Fundstelle(n):
OAAAE-09843